Neue „Düsseldorfer Tabelle“ 2016

Wie bereits im Juli diesen Jahres angekündigt, erschien nunmehr die neue „Düsseldorfer Tabelle“ mit Geltung ab dem 01.01.2016. Diese nach dem August 2015 wiederholte Veränderung folgt wiederum dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, welches am 22.07.2015 verkündet wurde. Gemäß § 1612 a BGB sind Mindestunterhalt und Kinderfreibetrag miteinander verknüpft. Durch die neuen Sätze lässt sich ab Januar 2016 für Berechtigte wiederholt mehr Kindesunterhalt beziehen. Umgekehrt kann dies aber auch für Unterhaltsverpflichtete Auswirkungen auf den zu verbleibenden Selbstbehalt haben. Sofern Sie im Besitz eines dynamischen Unterhaltstitels sind, tritt die Wirkung auch sofort ein.

Weiter ist zu beachten, dass die Erhöhung von Kindesunterhalt voraussichtlich auch eine notwendige Anpassung eines zu beziehenden Ehegattenunterhalts haben kann.

Gerne überprüfen wir Ihre derzeitige Unterhaltssituation und beraten und vertreten Sie im Hinblick auf eine mögliche Abänderung von bestehenden Unterhaltstiteln.

Bei weiteren Fragen hierzu rufen Sie Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Middendorf an, unter 0911/979 13 53, oder senden ihm eine E-Mail an middendorf@st-anwalt.de.