Corona und das Umgangsrecht

Wir bleiben zuhause ist es nun in aller Munde. Doch wie ist dies mit dem Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils vereinbar. Führt die Corona-Krise etwa zu einem Ausschluss des Umgangsrechts? Aufgrund der Einschränkung der sozialen Kontakte auf die Kernfamilie und die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, kommt es derzeit vermehrt zu Unsicherheiten und Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts. Auch eine familiengerichtliche Entscheidung ist derzeit nicht schnell eingeholt, so, dass wir Ihnen gerne einige Ratschläge mit auf den Weg geben würden. Zunächst sollten Sie zum Wohle Ihres Kindes versuchen eine Einigung mit dem anderen Elternteil erzielen. Hierzu möchten wir Ihnen einige Orientierungspunkte, welche für eine Einigungsfindung hilfreich sein können, zur Hand geben. Grds. handelt es sich beim Umgangsrecht um ein grundrechtlich abgesichertes Elternrecht. Ein vorübergehender Ausschluss kommt nur bei kindeswohlgefährdenden Aspekten überhaupt in Betracht. Die Ausgangssperre und Kontaktverbote führen für sich allein nicht zum Ausschluss des Umgangsrechts. Vielmehr ist hier eine Abwägung zwischen dem Elternrecht auf Umgang und dem Kindeswohl vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass uns derzeit keinerlei gerichtliche Entscheidung zu dieser Thematik bekannt sind, so dass hier auf allgemeine Grundsätze abgestellt wird. Im Rahmen der Abwägung, ob die Umgangskontakte zum nicht betreuenden Elternteil während der Corona Krise eingeschränkt werden sollen, sind allein Aspekte des Kindeswohls in den Vordergrund zu rücken. Insbesondere sollte das Alter des Kindes, die bisherige Dauer und Häufigkeit der Umgangskontakte sowie der Umstand, ob das Kind mit öffentlichen Verkehrsmitteln von einem Elternteil zum anderen Elternteil gelangt, in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden. Auch zu berücksichtigen ist selbstverständlich der Umstand, ob das Kind selbst einer Risikogruppe angehört und ob es beim anderen Elternteil nur Kontakt zu diesem oder gar zu einer großen Patchworkfamilie hat.

Sollten Sie aktuell Probleme mit dem Umgangsrecht haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Sie können uns hierzu gerne unter 0911/9791353 kontaktieren oder eine Mail senden an mohr@st-anwalt.de.

Der „Corona- Virus“ im Reiserecht

Die Urlaubssaison mit Osterferien und Pfingsferien steht unmittelbar bevor. Viele haben ihren Urlaub bereits gebucht und machen sich nunmehr Sorgen und Gedanken im Hinblick auf Ihre Stornierungsmöglichkeiten im Blick auf den „Corona-Virus“.

Wir haben hierzu nachfolgend das Wichtigste im Überblick kurz zusammengetragenen:


1.Eine kostenfreie Stornierung ist nach derzeitiger Rechtslage wohl nur möglich, wenn entweder eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das betreffende Reiseland/Reiseregionen vorliegt und/oder wenn seitens der jeweiligen Regierungen des Reiselandes/der Reiseregion ein Einreiseverbot verhängt wurde und/oder das Reiseland/die Reiseregion nicht mehr erreichbar ist, da z.B. sämtliche Flüge dorthin gestrichen wurden. Gesicherte Rechtsprechung ist dies alles jedoch nicht, da auch die Gerichte bisher nicht mit solchen Fällen betraut waren.In allen übrigen Fällen kann wohl lediglich kostenpflichtig stornieren. Allerdings wäre dann zu prüfen, ob die vom Reiseunternehmen geltend gemachten Stornogebühren tatsächlich in voller Höhe geschuldet sind. Hierzu gibt es bereits umfangreiche Rechtsprechung.


2. Erkranken Sie vor der Abreise an dem „ Corona-Virus“ und haben eine Reiserücktrittsversicherung, wäre der Fall gegebenenfalls über die Reiserücktrittsversicherung abgedeckt, sofern diese Erkrankungen mit umfasst ist.


3. Verlangt der Arbeitgeber von Ihnen, nachdem Sie aus dem Urlaub aus einem „Risikogebiet“ zurückkehren, dass sie 2 Wochen Urlaub in Deutschland hinten dranhängen, so ist dies wohl unzulässig. Verlangt der Arbeitgeber von Ihnen, dass Sie nach dem Urlaub zu Hause bleiben, so müsste er Ihnen weiterhin den Lohn zu zahlen. Dies dürfte auch nicht mit Urlaubsansprüchen verrechnet werden.Verlangt ihr Arbeitgeber, dass sie einen Urlaub in „Krisengebieten“ im Hinblick auf den „Corona-Virus“ stornieren, so müsste er Ihnen die Stornogebühren erstatten. Aber auch diesbezüglich liegt noch keine gesicherte Rechtsprechung vor, da auch die Gerichte bisher nicht mit solchen Fällen betraut waren.


4.Manche Reiseunternehmen sind mit einer Umbuchung in weniger betroffene Regionen einverstanden. Kontaktieren Sie hierzu einfach einmal Ihren Reiseanbieter und sprechen Sie ihn hierauf an.


Bei weiteren Fragen rund um das Thema „Corona-Virus“ stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.Kontaktieren Sie uns und schildern Sie uns Ihren Rechtsstreit unter thulke@st-anwalt.de oder telefonisch unter 09 11/979 1353.

6 Tipps bei Kündigung des Arbeitsplatzes

Kündigung? Arbeitsplatz verloren? Die Rechtsanwaltskanzlei Thulke-Rinne steht Ihnen in allen arbeitsrechtlichen Fragen zur Seite.
Kündigung? Arbeitsplatz weg? Jetzt kommt es auf gute Beratung an: Rechtsanwaltskanzlei Thulke-Rinne in Fürth. Foto von rawpixel.com von Pexels

Tipp 1: Alle Fristen gewahrt?

Wurde Ihnen die Kündigung Ihres Arbeitsplatzes rechtzeitig übergeben? Bewahren Sie nicht nur das Kündigungsschreiben, sondern sicherheitshalber auch den Briefumschlag auf. Hintergrund: Sollte der Brief zurückdatiert worden sein, entlarvt unter Umständen der Poststempel, dass das Kündigungsschreiben erst später versandt wurde.

Tipp 2: Erfüllt die Kündigung alle formalen Ansprüche?

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Das kann von entscheidender Bedeutung sein. Deswegen prüfen wir diesen Aspekt ganz genau. Wurde die Kündigungsfrist korrekt eingehalten? Je länger die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Unternehmen gearbeitet hat, desto länger ist die Kündigungsfrist, die das Unternehmen einhalten muss. Wir prüfen für Sie, ob hier alles richtig gemacht wurde. Falls dem Arbeitgeber hier Fehler unterlaufen sind, kann das für Sie von Vorteil sein.

Tipp 3: Urlaubsansprüche

Wurden alle Urlaubsansprüche berücksichtigt und so ausgeglichen, wie es der Gesetzgeber vorsieht? Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir die Angaben Ihres Arbeitgebers und vergleichen diese mit Ihren Informationen sowie beispielsweise mit Ihren Gehaltsabrechnungen.

Tipp 4: Jetzt wird abgerechnet!

Prüfen Sie auch Ihre letzten Abrechnungen genau. Sowohl Gehaltszahlungen als auch Zeitkonten sollten exakt abgerechnet werden. Wenn es Ungereimtheiten gibt, können Sie sich für deren Prüfung gern an uns wenden. Selbstverständlich beraten wir Sie auch zum wichtigen Thema Abfindung!

Tipp 5: War die Kündigung Ihres Arbeitsplatzes gerechtfertigt?

Es gibt betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungen. In jedem Fall muss die Begründung hieb- und stichfest sein sowie bestimmte Bedingungen erfüllen. Wir überprüfen auch dies gemeinsam mit Ihnen und erklären Ihnen, was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht einwandfrei begründet hat.

Tipp 6: Was wollen Sie?

Welches Ziel möchten Sie verfolgen? Kommt Ihnen die Kündigung Ihres Arbeitsplatzes gerade recht? Wollen Sie schon lange einen neuen Job annehmen, haben aber bislang den Absprung nicht geschafft? Oder ist Ihnen Ihre bisherige Anstellung wichtig und Sie fühlen sich rundum wohl an Ihrem Arbeitsplatz? Was auch immer Ihr Ziel ist – wir begleiten Sie, wenn es darum geht, es zu erreichen!

Wir beraten Sie nach der Kündigung Ihres Arbeitsplatzes

Wenn auch Sie mit der Kündigung Ihres Arbeitsplatzes nicht einverstanden sind, beraten wir Sie gern zu Ihren juristischen Möglichkeiten. Unsere Tipps können an dieser Stelle nur Hinweise sein, die selten ausreichen, um den Einzelfall zu klären. Deswegen sollten wir die Details im persönlichen Gespräch klären. Sie erreichen uns unter Telefon 0911 97913-53 oder über unser Kontaktformular.

Lesen Sie auch hier weiter:
Kanzlei Thulke-Rinne berät rund ums Arbeitsrecht

Aktuelle WEG-Rechtsprechung

Die aktuelle WEG-Rechtsprechung im Überblick: Darf eine Eigentumswohnung als Ferienwohnung vermietet werden? Dürfen Wohnungseigentümer selbst Sanierungsmaßnahmen durchführen? Wie sieht es mit dem Datenschutz aus? Muss der Mieter in die Speicherung seiner Daten einwilligen? Darf eine Senioren-WG in einer Eigentumswohnung von einem ambulanten Pflegedienst betreut werden?

Wie deutsche Gerichte aktuelle Fragen des Wohnungseigentumsrechts beurteilen, stellt Rechtsanwältin Silke Thulke-Rinne hier zusammen:

WEG-Rechtsprechung

5 Tipps und bei Reisemängeln

Urlaubszeit ist Reisezeit. Sollte mit Ihrem gebuchten Urlaub dennoch einmal nicht alles in Ordnung gewesen sein und der Urlaub nicht der Beschreibung im Katalog entsprochen haben, stehen Ihnen Ansprüche wegen Reisemängeln gegenüber dem Reiseveranstalter zu. Beachten Sie hierzu jedoch unsere nachfolgenden Tipps:

  1. Mängel fotografisch mit Datumsangabe dokumentieren und Daten von Mitreisenden als Zeugen sammeln.
  2. Die Mängel umgehend vor Ort bei der Reiseleitung geltend machen, zur Beseitigung auffordern und sich dies auch schriftlich bestätigen lassen.
  3. Wurde keine Abhilfe geschaffen, gelten kurze Fristen. Nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise müssen die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb von einem Monat geltend gemacht werden.
  4. Anhaltspunkte für die Höhe der Minderungsansprüche ergeben sich aus der so genannten Frankfurter Tabelle. Hier finden sich anhand bereits ergangener Urteile diverse Mängel und die jeweilige Minderungsquote in Prozent.
  5. Die Ansprüche verjähren nicht wie üblich nach dem BGB nach drei Jahren sondern im Reiserecht bereits nach zwei Jahren.

Gerne sind wir Ihnen bei der Rückkehr aus dem Urlaub bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche behilflich. Kontaktieren Sie unter https://www.st-anwalt.de/impressum/kontakt/

Aktuelles zum Reiserecht

Thomas Cook ist pleite war heute den Nachrichten zu entnehmen. Ob und inwieweit hiervon auch die Tochterunternehmen wie Condor, Neckermann Reisen, Öger Tours und Bucher Reisen betroffen sind und was das insbesondere für Sie bedeutet, wenn Sie eine Reise oder einen Flug über diese Unternehmen gebucht haben, prüfen wir gerne für Sie.
Kontaktieren Sie uns unter thulke@st-anwalt.de oder telefonisch unter 0911/979353.
Wir beraten Sie gern. Ihr Recht ist unser Ziel.
https://www.st-anwalt.de/impressum/kontakt/
https://www.st-anwalt.de/rechtsgebiete/reiserecht/

5 Tipps bei Flugverspätungen

Urlaubszeit ist Reisezeit. Wenn Sie diesen Sommer mit dem Flugzeug in den Urlaub starten und ihr Flug sich verspätet, haben Sie eventuell Anspruch auf Schadenersatz. Hierbei bitte jedoch unbedingt die nachfolgenden Punkte beachten:

Tipp 1: Schadenersatz

Schadenersatz nach der EU-Fluggastrechteverordnung gibt es erst bei einer Verspätung von mindestens 3 Stunden und wenn die Verspätung von der Airline zu vertreten ist.

Tipp 2: Entschädigung

Je nach Flugdistanz erhalten Sie zwischen 250 und 600 € Entschädigung pro Person, auch wenn Sie den Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben.

Tipp 3: Fluggastrechteverordnungen

Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben Sie nur, wenn Sie entweder mit einer Airline fliegen, die ihren Sitz innerhalb der EU hat und/oder die Flughäfen innerhalb der EU liegen. Ansonsten gibt es für viele andere Länder, wie z.B. auch die Türkei z.B. bei einem Rückflug aus der Türkei mit einer türkischen Airline vergleichbare Rechte nach den jeweils ausländischen Fluggastrechteverordnungen. Darüber hinaus stehen Ihnen gegebenenfalls weitere Serviceleistungen je nach Dauer der Verspätung wie Verpflegung am Flughafen und/oder kostenlose Hotelübernachtungen zu.

Tipp 4: Verspätung bestätigen

Lassen Sie sich die Verspätung am Flughafen schriftlich bestätigen und/oder sammeln Sie Daten von Passagieren als Zeugen und/oder fertigen Sie Fotos von der Abflugtafel, woraus sich die Verspätung ergibt. Heben Sie darüber hinaus unbedingt Ihr Ticket und Ihre Boarding-Karte auf.

Tipp 5: Ansprüche können verjähren

Bitte beachten Sie, dass Ihre Ansprüche in drei Jahren zum Jahresende ab der Verspätung verjähren. Wurden Sie von der Airline nicht auf ihre Rechte zum Schadenersatz hingewiesen, muss die Airline auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung tragen. Hier haben wir bereits schon Referenzurteile für unseren Mandanten erstritten.

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin gern telefonisch unter 0911 97913-53 oder wenden Sie sich bitte über unser Kontaktformular an unsere Rechtsanwaltskanzlei. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!

EuGH stärkt Online-Kunden

Eine im Internet gekaufte Matratze kann auch dann zurückgegeben werden, wenn die Schutzfolie schon entfernt wurde. So das Urteil des Europäischen Gerichtshof.

Ein Mann hatte in einem Online-Shop eine Matratze gekauft und wollte diese kurz danach wieder zurückgeben. Jedoch hatte er die Schutzfolie entfernt. Daher weigerte sich der Verkäufer die Matratze wieder zurückzunehmen, mit dem Hinweis auf die entfernte Schutzfolie. Nun klagte der Kunde auf Rückerstattung des Kaufpreises sowie der Versandkosten. Nachdem der BGH den Fall an den Europäischen Gerichtshof verwiesen hatte, urteilte dieser nun im Sinne des Online-Kunden. Die Luxemburger Richter begründeten dies damit, dass die Matratze gegeben falls gereinigt oder desinfiziert werden könnte und somit wiederverkauft werden könnte.

(Rechtssache C-681/17)

Hausflur ist kein Abstellraum

 
Die Mieter einer Wohnung hatten im Hausflur vor ihrer Wohnungstür ein hölzernes Schuhregal und eine Waschmaschine aufgestellt.
Dadurch wurden die Fluchtwege versperrt. Daher forderte  die Vermieterin sie auf, beides zu entfernen .Die Mieter sahen das nicht ein und beriefen sich schlussendlich darauf, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, die Waschmaschine wegzuschaffen.
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied im Sinne der Vermieterin. Sie habe einen Anspruch darauf, dass ihre  Mieter das Regal und die Waschmaschine aus dem Hausflur entfernten. Die Vermieterin  hatte ihren Mietern im Rahmen des Mietvertrages nur die Wohnung zur Nutzung zur Verfügung gestellt, und nicht auch den Hausflur.
Der Hausflur eines Mehrfamilienhauses gehört nicht zur Wohnung. Das bedeutet, dass der Mieter dort auch keine Gegenstände abstellen darf. Zudem teilte das Gericht die Ansicht der Vermieterin, dass die großen Gegenstände im Hausflur die Rettungs- und Fluchtwege versperrten und zudem die Brandgefahr erhöhten.
(Urteil, Az. 4 C 143/17 )
 

Wunsch nach „bombigen Urlaub“ verhinderte zu Unrecht Flugreise

Ohne ihn hob ein Flieger vom Flughafen Düsseldorf in Richtung des US-Bundesstaates Florida ab. Grund hierfür: Der Reisende aus Schleswig-Holstein hatte beim Check-in auf die Frage nach dem Grund seiner Reise geantwortet, er wolle einen „bombigen Urlaub“ haben. Da half es dem Mann auch nicht mehr, dass er mehrfach beteuerte, „bombig“ im Sinne von „toll“ gemeint zu haben. Die Airline ließ ihn am Flughafen einfach stehen – zu Unrecht, wie nun das Amtsgericht Düsseldorf urteilte und dem verhinderten Urlauber gut 1.400 Euro Entschädigung zugesprochen hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(Az.: 42 C 310/18)

Haben Sie eine ähnliche Erfahrung gemacht? Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin gern telefonisch unter 0911 97913-53 oder wenden Sie sich bitte über unser Kontaktformular an unsere Rechtsanwaltskanzlei. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!