Fluglinie muss Reisende mindestens zwei Wochen vor planmäßiger Abflugzeit über Änderungen informieren

In einem Urteil vom 19.01.2019 hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden, dass eine Fluglinie Reisende mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über etweilge Änderungen informieren muss.

Der Kläger wollte mit seiner Familie am 03. August 2018 um 05.00 Uhr von Nürnberg nach Rhodos fliegen. Die Airline hatte allerdings bereits am 25. Mai 2018 beschlossen, den Flug am 03. August 2018 von 05.00 Uhr auf 18.05 Uhr zu verlegen. Mit einer E-Mail vom 21. Juli 2018 wurde der Kläger über die Änderungen informiert. Dies ist nicht ausreichend, entschied das Amtsgericht Nürnberg. Informationen über etweilige Änderungen hätten spätestens 14 Tage vorher, also am 20.Juli 2018 um 05:00 Uhr erfolgen müssen. Auch eine Information auf der Homepage der Fluglinie allein sei nicht ausreichend, so das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung. Daher wurden dem Kläger insgesamt 1600 € an Ausgleichszahlungsansprüchen aus der Fluggastrechtsverordnung zugesprochen.

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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 23.01.2019 Az – 19 C 7200/18

Das Morgen- bzw. Brautgabeversprechen bedarf der notariellen Beurkundung

Das Amtsgericht München hatte im Verfahren Az. 527 F 12575/17 über die Wirksamkeit einer Morgen- bzw. eines Brautgabeversprechens zu entscheiden. Im Beschluss vom 24.08.2018 vertrat das Amtsgericht München die Ansicht, dass ein im Deutschen Recht nicht mehr vorgesehenes Brautgabeversprechen, welches im türkischen Recht als Schenkung behandelt wird, den Rechtsvorschriften des Schenkungsversprechens nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegt und die diesbezüglichen Normen analog anzuwenden sind. Demnach besteht für die Wirksamkeit eines Schenkungsversprechens das Formerfordernis der notariellen Beurkundung. Dies war vorliegend von den Eheleuten, einer deutschen Staatsangehörigen und einem türkischen Staatsangehörigen, die zunächst standesamtlich in München und sodann 2 Monate später religiös nach Ritus geheiratet hatten, nicht eingehalten worden. In den Trauschein sei die Mahr i.H.v. 4000 € vereinbart worden und der Trauschein sei zwar von beiden Beteiligten unterschrieben worden, eine notarielle Beurkundung erfolgte indes nicht, so dass der Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Zahlung der Mahr nicht stattgegeben wurde.

Bei Fragen hierzu stehen Ihnen Frau  Rechtsanwältin Yvonne Mohr gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns unter 0911/979 13 53 oder per Mail an mohr@st-anwalt.de.

Sommerzeit ist Reisezeit – seit dem 01.07.2018 gilt die Pauschalreiserichtlinie.

Ab dem 01. Juli 2018 tritt in Deutschland die Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in Deutschland in Kraft. Ziel ist, dass Urlauber künftig besser abgesichert sein sollen, etwa bei einer Insolvenz des Anbieters.

Reisebüros und Online-Portale vermitteln entweder fertige Pauschalpakete eines Reiseveranstalters oder einzelne Leistungen wie Flug, Hotel und Mietwagen. Diese Pauschalreisen sind gut abgesichert. Bei Insolvenz des Veranstalters bekommt der Urlauber sein Geld zurück. Bei Mängeln kann er nachträglich den Reisepreis mindern und Schadenersatz verlangen. Individualreisende haben diese Rechte allerdings in dieser Form so nicht.

Mit der neuen Richtlinie wurde jetzt eine dritte Kategorie eingeführt. Die verbundene Reiseleistung liegt immer dann vor, wenn der Anbieter dem Urlauber mindestens zwei verschiedene Leistungen für dieselbe Reise verkauft und dabei verschiedene Rechnungen, zum Beispiel von der Fluggesellschaft und dem Hotel entstehen. Die einzelne Leistung muss mindestens 25 Prozent des Gesamtpreises betragen.

Die neue Richtlinie sorgt hier ab sofort für mehr Transparenz. Das Reisebüro muss dem Urlauber ein Formblatt aushändigen, auf dem erkennbar ist, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt.

Auch wer bei Online-Portalen bucht, soll ab nun mehr Transparenz bekommen. Auch Online-Portale verkaufen klassische Pauschalreisen. Allerdings vermitteln diese Portale oftmals nur Angebote Dritter, auch wenn die gebuchte Reise für den Kunden wie ein fertiges Paket aussieht, ist sie häufig eine verbundene Reiseleistung. Daher muss auch hier das Portal den Kunden aktiv darüber informieren. Weiterhin müssen künftig auch Online-Portale eine Insolvenzabsicherung besitzen. Somit werden sie den Reisebüros gleichgestellt

Informiert ein Portal oder Reisebüro nicht darüber, wenn es statt Pauschalpaket nur eine verbundene Reiseleistung verkauft, haftet es automatisch wie ein Veranstalter. Dem Urlauber stehen dann die Ansprüche des Pauschalreiserechts zu: Insolvenzschutz, Rückhol-Garantie nach Deutschland im Krisenfall und die nachträgliche Preisminderung bei Mängeln einer Reise.

Das Pauschalreiserecht gilt künftig nicht mehr für Ferienwohnungen und Ferienhäuser aus dem Angebot von Reiseveranstaltern. Auch Tagesreisen bis 500 Euro sind nicht mehr abgedeckt.

Beispiel: Der Urlauber bucht bei einem Reiseveranstalter eine Ferienwohnung in Frankreich. Am Urlaubsort stellt sich heraus, dass die Unterkunft vollkommen verdreckt ist. Bisher konnte der Urlauber nach seinem Aufenthalt relativ einfach vom Veranstalter einen Teil des Geldes zurückfordern und, bei Weigerung, das Gericht am Stammsitz des Anbieters anrufen. Der Veranstalter kann nun in den AGB vereinbaren, dass bei französischen Ferienwohnungen französisches Recht gilt und somit auch ein französisches Gericht zuständig ist.

Bisher konnten Urlauber maximal bis einen Monat nach der Reise Mängel anzeigen, um Geld vom Anbieter zurückzufordern. Dies ist nun bis zwei Jahre nach der Reise möglich.

Bislang konnten Urlauber ihren Reisevertrag kostenlos kündigen, wenn der Veranstalter den Preis nach Abschluss der Buchung um fünf Prozent und mehr erhöhte. Ab sofort ist dies erst bei einer Preissteigerung ab acht Prozent möglich. Außerdem durfte der Preis bisher binnen vier Monaten vor Reisebeginn überhaupt nicht mehr erhöht werden. Künftig beginnt dieser erst 20 Tage vor Beginn der Reise. Der Anbieter bekommt zudem mehr Möglichkeiten bei Leistungsänderungen nach Abschluss der Buchung, zum Beispiel beim Austausch des Hotels. Wenn der Urlauber nicht aktiv widerspricht, gelten diese Änderungen als von ihm akzeptiert.

Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns unter 0911/979 13 53 oder per Mail an thulke@st-anwalt.de.

Darauf müssen Sie beim Umzug achten: Ihre Rechte und Pflichten beim Umzug

Ein Umzug ist nicht nur mit viel Arbeit und Stress verbunden, sondern kann unter Umständen auch einige rechtliche Fallstricke für Sie bereithalten. Damit Sie bei Ihrem nächsten Umzug auch auf der rechtlich sicheren Seite sind, haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Kümmern Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Gemeinde um eine Parkregelung für den Umzugstag vor dem Haus. Den Platz vor dem Haus einfach mit Stühlen oder anderen Gegenständen zu blockieren ist verboten und kann mit einem Bußgeld von bis zu 1000 € geahndet werden.
  • Halteverbot und Parkplatzreservierung müssen beim Ordnungsamt angemeldet werden. Hierbei handelt es sich um eine kostenpflichtige Sondernutzungsgenehmigung. Beim Ordnungsamt sind auch die entsprechenden Verkehrszeichen erhältlich.
  • Oftmals wäre ein Umzug ohne die helfenden Hände von Freunden gar nicht möglich. Doch wer haftet bei Schäden? Werden Dinge beim Umzug beschädigt oder werden Schäden in der Wohnung verursacht, gilt, dass der Mieter für seine Helfer haftet (außer bei grober Fahrlässigkeit). Es macht Sinn, vor dem Umzug die Versicherungsbedingungen zu überprüfen und eventuell die Police auf Gefälligkeitsschäden hin auszuweiten.
  • Wird ein Umzugsunternehmen beauftragt, haftet dieses für eventuell entstandene Transportschäden. Allerdings ist hier eine Grenze gesetzt: Die Schadenssumme begrenzt sich auf 620 € pro Kubikmeter Umzugsgut. Daher ist es unter Umständen sinnvoll, besonders wertvolle Dinge mit einer Transportversicherung abzusichern. Es lohnt sich auch, sich die AGBs des Umzugsunternehmens genau anzuschauen, oft sind hier Haftungsausschlüsse vermerkt.
  • Falls ein Schaden durch die Umzugsfirma entstanden ist, muss dies dem Unternehmen spätestens einen Tag nach dem Umzug schriftlich gemeldet werden. Handelt es sich um äußerlich nicht erkennbare Schäden haben sie 14 Tage Zeit, den Schaden schriftlich zu melden. Wichtig: Das Umzugsunternehmen haftet nur für selbst verursachte Schäden. Wer hilft und selbst einen Schaden verursacht, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
  • Verletzt sich ein Umzugshelfer aus Unachtsamkeit, ist das sein Risiko. Hier ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht zuständig. Hat der Umziehende nicht auf die Gefahrenquelle hingewiesen, muss unter Umständen seine Versicherung für den Verletzten einspringen. Informieren Sie sich eingehend rechtzeitig vor Ihrem Umzug, dann steht einem reibungslosen Umzug nichts mehr im Wege!

Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns unter 0911/979 13 53 oder per Mail an thulke@st-anwalt.de.

VW Skandal – Chancen für Käufer stehen so gut wie nie zuvor

Volkswagen Bank- Widerruf Autokredit auch noch nach Jahren möglich

Mit dem aktuellen Urteil des Landgerichts Arnsberg wurde nun bundesweit das erste Urteil zu Gunsten der Kreditnehmer gegen die Volkswagen Bank gesprochen. Das Gericht stellte fest, dass ein Widerruf des Finanzierungsvertrages auch noch nach 2 Jahren möglich ist.

Grundsätzlich gilt im Rahmen des Verbraucherdarlehensvertrages ein 14 tägiges Widerrufsrecht. Der Fristlauf beginnt jedoch nur dann mit Abschluss des Vertrages zu laufen, wenn der Verbraucher umfassend und ordnungsgemäß belehrt worden ist und alle notwendigen Informationen erhalten hat. Wie das Landgericht Arnsberg nunmehr festgestellt hat, fehlte es der hier streitgegenständlichen Vertragsurkunde an den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, so dass der Fristablauf erst mit Nachholung dieser Angaben zu laufen beginnt. Im Detail fehlte es hier an einer unmissverständlichen und klaren Angabe über das Kündigungsrecht.

Ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages führt nunmehr zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages und des Kaufvertrages. Ob im Rahmen dieser Rückabwicklung auch Nutzungsersatz zu leisten ist, bleibt abzuwarten. Eine diesbezügliche Entscheidung bleibt dem Berufungsverfahren abzuwarten. Es sei jedoch angemerkt, dass es keinerlei gesetzliche Regelung über die Zahlung eines Nutzungsersatzes gibt.

Gerade aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Dieselskandal bietet der Widerruf des Darlehensvertrags einen adäquaten Weg sich vom Kaufvertrag zu lösen. Hier ist jedoch Eile geboten, da durch die Nachholung Belehrung die Widerrufsfrist in Gang gesetzt werden kann.

Es ist auch davon auszugehen, dass auch Finanzierungsverträge anderer Autobanken fehlerhaft sind.

Sehen auch Sie hierin Ihre Chance sich von Ihrem unliebsamen Fahrzeug zu lösen, vereinbaren Sie einen Termin mit uns unter 0911/979 13 53 oder per Mail an Mohr@st-anwalt.de. Wir überprüfen dann sehr gerne Ihren Darlehensvertrag.

Haben die Großeltern Anspruch auf ein Umgangsrecht mit den Enkelkindern?

Mit dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof zu beschäftigen, wo Großeltern ihr Umgangsrecht mit den Enkelkindern gerichtlich eingeklagt hatten.

Das Umgangsrecht der Eltern leitet sich aus § 1684 BGB ab und stellt sowohl eine Berechtigung zum Umgang mit dem Kind als auch eine Verpflichtung dar, welche durch Art. 6 GG verfassungsrechtlich verankert ist. Eine Einschränkung des Umgangsrechts eines Elternteils ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung nur sehr eingeschränkt möglich, insbesondere nur dann, wenn das Kindeswohl durch den Umgang gefährdet wird. Im Rahmen dieser Einschränkung gilt der so genannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so dass die Gerichte bei einer Entscheidung über die Einschränkung des Umgangsrechtes der Eltern stets das mildeste Mittel anwenden müssen, und so vor dem endgültigen Ausschluss des Umgangs zunächst geprüft werden muss, ob nicht ein betreuter Umgang möglich wäre.

Unter der Berücksichtigung dieser Grundsätze hatte der BGH nunmehr auch zu entscheiden, ob auch Großeltern grundsätzlich ein Umgangsrecht mit ihrem Enkelkind zusteht.

Maßgeblich kommt hier § 1685 BGB zur Anwendung. Ein Umgangsrecht der Großeltern oder sonstiger Bezugspersonen, welche bereits früher schon einmal Verantwortung für das Kind getragen haben, ist hier insbesondere nur dann möglich, wenn die Aufrechterhaltung des Umgangs explizit dem Kindeswohl dient, insbesondere für die Entwicklung des Kindes förderlich ist. Im Gegensatz zum Umgangsrecht der Eltern, welches nur bei Kindeswohlgefährdung eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden kann, besteht das Umgangsrecht der Großeltern nur für den Fall, dass durch den Umgangskontakt dem Kindeswohl gerade gedient wird. Dieser Grundsatz zeigt, dass es Großeltern deutlich erschwert ist einen Umgangsanspruch gerichtlich durchsetzen zu können.

Nach der Rechtsprechung des BGH, in dem jüngst entschiedenen Fall, ist von einer Förderung des Kindeswohls und der Entwicklungsförderung gerade dann nicht auszugehen wenn zwischen den Großeltern und den Kindeseltern Streitigkeiten und Konflikte bestehen und daher die Enkelkinder immer wieder in einen Loyalitätskonflikt hineingezogen werden. Nach Auffassung des BGH zeigt sich die Konfliktgeladenheit der Eltern- Großeltern Beziehung dass die Großeltern zu Durchsetzung Ihres Umgangsrechtes vor Gericht ziehen mussten.

Sollten auch Sie hiervon betroffen sein, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir beraten Sie gerne und prüfen Ihre Ansprüche. Einfach anrufen unter 0911/979 13 53 oder Mail an mohr@st-anwalt.de

Änderung der Düsseldorfer Tabelle bringt Vorteile für Unterhaltsverpflichtete

Zum 1. Januar 2018 kann es zu einer Änderung der Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wurde dabei spürbar angehoben. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt demnach für Kinder der ersten Altersstufe nunmehr 348 € statt bisher 242 €. Auch in den weiteren Altersstufen fand eine Erhöhung des Mindestunterhaltes statt. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich auch zu einer Anhebung der Bedarfssätze der 2.-10. Einkommensgruppe i.H.v. 5-8 %. Der Bedarf volljähriger Kinder wird von der Änderung hingegen nicht erfasst.

Gleichzeitig mit der Anhebung der Unterhaltssätze wurden aber auch die Einkommensgrenzen überarbeitet, was letztendlich zu einer vorteilhafteren Behandlung des Unterhaltsschuldners führt. Während bisher die Mindesteinkommensgrenzen mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 1500 € angesetzt wurde, liegt die Mindestgrenze nun 1900 €.

Auf den Bedarf des Kindes ist auch weiterhin das Kindergeld anzurechnen. Zum 1.1.2018 werden auch die Kindergeldsätze mehr als zwei Euro je Kind angehoben. Für die ersten beiden Kinder steigt das Kindergeld von bisher 102,90 € auf 104,90 €. Für das dritte Kind von 198 auf 200 € und ab dem vierten Kind von 223 auf 225 €.

Fazit: Insgesamt geht mit der Änderung der Düsseldorfer Tabelle jedoch trotz der Anhebung der Bedarfssätze durchaus eine Besserstellung des Unterhaltsschuldners einher. Insbesondere die Veränderung der Einkommensstufen ist beachtlich und führt dazu, dass etliche Kinder im kommenden Jahr weniger Unterhalt erhalten. Es stellt sich nun die Frage, in welchem Umfang eine Abänderung bereits bestehender Unterhaltstitel möglich ist. Es wird sich daher für jeden Unterhaltsschuldner mit Sicherheit lohnen eine Neuberechnung seiner Unterhaltsverpflichtungen vornehmen zu lassen.

Möchten auch Sie anhand einer Neuberechnung prüfen lassen ob sich durch die Änderung der Düsseldorfer Tabelle Vorteile für Sie ergeben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzten. Einfach anrufen unter 0911/979 13 53 oder Mail an mohr@st-anwalt.de

Bei Zuwiderhandlungen droht Mobilfunkanbieter Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro

Ein Leben ohne Nutzung eines Smartphones oder Handys ist heute für die meisten Menschen kaum noch vorstellbar. Allerdings erheben manche Mobilfunkanbieter zuweilen Gebühren, die für den Verbraucher nur schwer nachvollziehbar sind. Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass eine pauschal erhobene Rücklastschriftgebühr unwirksam ist, wenn die Höhe der tatsächlichen Kosten der Rückbuchung nicht nachweislich äquivalent ist. Bei durchschnittlich 4,08 € Kosten für den Fall, dass eine Lastschrift wegen mangelnder Kontodeckung zurückgebucht werden muss, übersteigt die Kostenumwälzung in Höhe von 5 E auf den Kunden den Toleranzbereich des gesetzlichen Rahmens deutlich, so das Landgericht Köln.

Landgericht Köln, Urteil vom 21.12.2016

– 26 O 331/15 –

Sollten auch Sie hiervon betroffen sein, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzten. Einfach anrufen unter 0911/979 13 53 oder Mail an thulke@st-anwalt.de

Raumtemperatur muss nachts mindestens 17 Grad betragen

Zwar raten Mediziner dazu, beim Schlafen auf die richtige Raumtemperatur zu achten, trotzdem darf es nicht zu kalt werden. Das Amtsgericht Hannover hat nun entschieden, dass die Heizungsanlage so in Betrieb zu halten ist, dass in der Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr eine Raumtemperatur von mindestens 17 Grad erzielt wird.

Gerne beraten wir Sie hierbei und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Kontaktieren Sie hierzu einfach Frau Rechtsanwältin Silke Thulke-Rinne unter der Tel.-Nr. 09 11/979 13 54 oder per E-Mail an thulke@st-anwalt.de.

Ihr Anwalt für Mietrecht unterstützt Vermieter und Mieter professionell.
Ihr Anwalt für Mietrecht berät Vermieter und Mieter. Foto: Zerbor – Fotolia.com

Rechtsanwalt für Reiserecht Fürth – Reiserpreisminderung bei verspäteter Ankunft des Reisegepäcks

Minderung von 50 % nur in Ausnahmefällen

Mehr als nur ärgerlich ist es, wenn man vor seinem Reisegepäck an seinem Urlaubsort ist, und dieses erst verspätet ankommt. Aber welche Reisepreisminderung ist möglich? Das Amtsgericht Rostock hat nun entschieden, das die verspätete Ankunft eines Koffers zu einer Minderung des Reisepreises führen könne. Dabei wurde festgestellt, dass in der Regel eine Minderung zwischen 20 und 30% pro Urlaubstag angemessen sei. Eine höhere Reisepreisminderung käme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein Ausnahmefall könnte zum Beispiel sein, wenn während einer Antarktisreise die notwendige kälteabweisende Kleidung fehle. Damit entschied das Rostocker Amtsgericht gegen die Klägerin. Ein Ehepaar hatte eine 15-tägige Schiffsreise entlang der US-Küste gebucht. Aufgrund der verspäteten Beförderung durch die Fluggesellschaft traf der Koffer der Ehefrau erst neun Tage nach der Abfahrt ein. Daraufhin machte die Klägerin eine Minderung des Reisepreises geltend. Die von der Reiseveranstalterin bereits gezahlten 620 € waren der Ehefrau zu wenig, so dass sie schließlich Klage erhob. Das Urteil nahm auch Bezug auf ältere Gerichtsurteile die noch von einer Minderung von 40 bis 50 % ausgingen. Dies sei auf die vor 20 Jahren herrschende Kleiderordnung auf Kreuzfahrtschiffen zurückzuführen, so das Amtsgericht.

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 03.08.2016

– 47 C 103/16 –

Gerne beraten wir Sie hierbei und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Kontaktieren Sie hierzu einfach Frau Rechtsanwältin Silke Thulke-Rinne unter der Tel.-Nr. 09 11/979 13 54 oder per E-Mail an thulke@st-anwalt.de.

Wenn der Urlaub frustrierend war, kann das Reiserecht helfen.
Reiserecht: Damit der Urlaub so wird, wie Sie es vereinbart war. Foto: adimas – Fotolia.com