Schadensersatzanspruch bei Flugverspätung

Wem von uns ist es nicht auch schon einmal passiert: Man möchte in den Urlaub fliegen oder muss zu einem Geschäftstermin und liest an der Anzeigentafel am Flughafen: „Verspätung“ oder gar „Annulliert“. Doch Sie sind in diesen Fällen nicht rechtlos sondern Ihnen stehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, Schadensersatzansprüche gegen die Airlines zu. Dies im Übrigen auch, selbst wenn der Vorfall schon einige Zeit her ist, da solche Ansprüche erst nach 3 Jahren zum Jahresende verjähren. Grundlage für solche Schadenersatzansprüche ist die so genannte EU-Fluggastrechteverordnung. Sie gilt für alle Fluggäste, die von einem Flughafen aus, der innerhalb der EU liegt, ihren Flug antreten oder auf einem solchen Flughafen landen und die Airline einen Sitz innerhalb der EU hat. Hierbei ist es egal, ob es sich um Pauschalreisende handelt, Passagiere eines „Billigfliegers“, Dienstreisende oder Passagiere, die ihren Flug direkt selbst gebucht haben.

Bei einer über 3-stündigen Flugverspätung haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung von 250-600 € pro Person. Die Höhe ist abhängig von der Länge der Flugstrecke. Bei einer Flugdistanz unter 1500 km beträgt der Schadensersatzanspruch 250 €, bei einer Distanz von 1500-3500 km i.H.v. 400 € und bei über 3500 km 600 €.

Darüber hinaus haben Sie auch Anspruch auf Versorgungsleistungen durch die Airline in Gestalt von Verpflegung und gegebenenfalls, sofern die Verspätung über die Nacht hinweg andauert, auch auf eine kostenlose Hotelunterbringung.

Die Ansprüche sind direkt gegenüber der Airline geltend zu machen. Gerne beraten wir Sie hierbei und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Kontaktieren Sie hierzu einfach Frau Rechtsanwältin Silke Thulke-Rinne unter der Tel.-Nr. 09 11/979 13 54 oder per E-Mail an thulke@st-anwalt.de