Am 26.09.2021 ist es wieder soweit. Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, ihre Stimme zur Bundestagswahl abzugeben und die Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu wählen. Wer einige juristische Besonderheiten beachtet, läuft nicht Gefahr, dass die abgegebene Stimme nicht gezählt wird. So gilt im Hinblick auf die Corona-Pandemie, dass im Wahllokal 3 G nicht gilt. Jeder und jedem Wahlberechtigten/Wahlberechtigter ist der Zutritt zum Wahllokal grundsätzlich zu ermöglichen. Im Wahllokal wird jedoch Maskenpflicht bestehen. Grundsätzlich hat jeder Wahlberechtigte aber auch die Möglichkeit, bei der Gemeinde Briefwahlunterlagen anzufordern. Um sicher zu gehen, dass diese noch rechtzeitig wieder im Wahllokal ankommen, ist zu empfehlen, diese selbst beim Wahllokal in den Briefkasten zu werfen. Die genaue Anschrift steht auf dem Umschlag, in den die Wahlunterlagen einzulegen sind. Nehmen Sie keine Streichungen auf dem Wahlzettel vor. Sollten Sie sich doch einmal verschrieben haben und Ihr Kreuz an der falschen Stelle gesetzt haben, so lassen Sie sich, wenn sich vor Ort wählen, im Wahllokal einen neuen Wahlschein geben oder, wenn Sie sich für die Briefwahl entschieden haben, fordern Sie neue Briefwahlunterlagen unter gleichzeitiger Rückgabe des alten Wahlscheins an. Die abgegebene Stimme muss eindeutig und klar bestimmbar sein. Dies ist bei Streichungen nicht mehr gewährleistet. Die Stimmabgabe wird auch ungültig, wenn Sie Kommentare auf den Wahlzettel schreiben, diesen bemalen oder anderweitig „verzieren“. Ungültig wird die Stimme auch dadurch, wenn Sie Selfies im Wahllokal machen und diese veröffentlichen.