Untersuchungshaft: Wann kommt es dazu?

Voraussetzung für die Anordnung einer Untersuchungshaft ist der dringende Tatverdacht des Beschuldigten sowie die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte aufgrund der Straftat verurteilt wird. Ebenso muss ein Haftgrund vorliegen. Als Haftgrund zählt zum Beispiel Fluchtgefahr. Dabei ist es nebensächlich, ob der Beschuldigte sich bereits versteckt hält oder ob angesichts der drohenden Strafe mit einer Flucht zu rechnen ist. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz hat, reicht nicht als Haftgrund aus.

Untersuchungshaft: Wie lange darf sie dauern?
Untersuchungshaft: Lassen Sie sich beraten.

Ein weiterer Grund für die Untersuchungshaft ist die Verdunkelungsgefahr. Hier soll verhindert werden, dass Beweise beseitigt oder Zeugen beeinflusst werden. Sind die Beweise gesichert und die Zeugenbefragung abgeschlossen, kommt eine Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr nicht mehr in Frage. Der vierte Aspekt für die Untersuchungshaft ist die Wiederholungsgefahr. Dies wird vor allem bei schweren Straftaten angewandt und dient der Prävention. Und als letzter Punkt muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein, das heißt, ihre Länge darf die Länge der zu erwartenden Strafe nicht überschreiten.

Ablauf der Untersuchungshaft

Als Erstes wird von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnet, bei dem der Staatsanwalt einen Haftbefehl beim zuständigen Ermittlungsrichter beantragt. Nach der Verhaftung muss der Beschuldigte so schnell wie möglich, spätestens am nächsten Tag einem Haftrichter vorgeführt werden. Bei dieser Befragung sind dem Beschuldigten die Gründe seiner Verhaftung bekanntzugeben und es ist ihm die Gelegenheit zu geben, sich zu seiner Verteidigung zu äußern. Dann entscheidet der Richter, ob der Haftbefehl bestehen bleibt. Sollte der Haftbefehl aufgehoben werden, kommt der Beschuldigte frei, jedoch wird das Ermittlungsverfahren weitergeführt. Bleibt der Haftbefehl bestehen, erfolgt die Überstellung des Beschuldigten in eine Justizvollzugsanstalt. Während der Inhaftierung steht dem Untersuchungshäftling das Recht auf Kontakt zu einem Anwalt zu. Dem Untersuchungshäftling wird hierzu unverzüglich ein Pflichtverteidiger zugeteilt.

Wie kann Ihr Anwalt helfen?

Es besteht für den Untersuchungshäftling darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit, einen Anwalt seiner Wahl hinzuzuziehen. Eine Zusammenarbeit von Pflicht- und Wahlverteidiger ist möglich, jedoch nur, wenn der eigene Anwalt erst nach Bestellung des Pflichtverteidigers hinzugezogen wird. Ist bereits ein Anwalt der eigenen Wahl vorhanden, kann dieser für Sie eine Pflichtverteidigung beantragen. Sollten Sie einen Verteidiger benötigen, der Ihnen beisteht, kontaktieren Sie uns jederzeit unter 0911 97913-53 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.