Bei Zuwiderhandlungen droht Mobilfunkanbieter Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro

Ein Leben ohne Nutzung eines Smartphones oder Handys ist heute für die meisten Menschen kaum noch vorstellbar. Allerdings erheben manche Mobilfunkanbieter zuweilen Gebühren, die für den Verbraucher nur schwer nachvollziehbar sind. Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass eine pauschal erhobene Rücklastschriftgebühr unwirksam ist, wenn die Höhe der tatsächlichen Kosten der Rückbuchung nicht nachweislich äquivalent ist. Bei durchschnittlich 4,08 € Kosten für den Fall, dass eine Lastschrift wegen mangelnder Kontodeckung zurückgebucht werden muss, übersteigt die Kostenumwälzung in Höhe von 5 E auf den Kunden den Toleranzbereich des gesetzlichen Rahmens deutlich, so das Landgericht Köln.

Landgericht Köln, Urteil vom 21.12.2016

– 26 O 331/15 –

Sollten auch Sie hiervon betroffen sein, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzten. Einfach anrufen unter 0911/979 13 53 oder Mail an thulke@st-anwalt.de