Wem gehört was und wer darf es nutzen?
Das Wohnungseigentumsrecht schafft Klarheit. Noch vor dem Zweiten Weltkrieg gehörten Gebäude und Wohnungen automatisch dem Grundstücksbesitzer. Mit der Notwendigkeit, mehr Wohnraum zu schaffen und zu finanzieren, wurde das Wohnungseigentumsgesetz geschaffen. Durch dieses Gesetz können Gebäude zum Beispiel in Wohnungseinheiten aufgeteilt werden und verschiedene Eigentümer haben. Heute regelt das Wohnungseigentumsgesetz durch die sogenannte Teilungserklärung das Wohnungseigentum, das Teileigentum und das Gemeinschaftseigentum an Gebäuden oder Flächen. Wenden Sie sich bei allen Fragen rund um das Thema Eigentum und Wohnungseigentumsgesetz an die Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei Thulke-Rinne.
Eigentum ist vielfältig definiert
Wohnungs-, Teil- und Gemeinschaftseigentum – es ist nicht immer leicht, sich hier zurechtzufinden. Wohnungseigentum ist das Eigentum an der eigentlichen Wohnung oder dem Gebäude. Als Teileigentum werden die nicht zu Wohnzwecken genutzten Flächen bezeichnet. Das Gemeinschaftseigentum wiederum sind im Groben diejenigen Flächen und Teile des Gebäudes, die nicht Sondereigentum sind. Und was ist nun Sondereigentum? Es ist im Wesentlichen ein dem Wohneigentum weitgehend gleichgestelltes Eigentum an nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteilen.
Wohnungseigentumsgesetz: Teufel steckt im Detail
Doch ganz so einfach ist es nicht, der Teufel steckt wie immer im Detail. Sie sehen, schon die Definitionen von Eigentum sind vertrackt. Bei Kaufverträgen sollte ein genaues Augenmerk auf eine korrekt ausgeführte Teilungserklärung gelegt werden. Das erspart den Eigentümern später unter Umständen eine Menge Ärger. Die Rechtsanwaltskanzlei Thulke-Rinne berät Sie gerne zu allen Fragen rund um das Wohnungseigentumsgesetz.
Wir sind bei allen Rechtsfragen für Sie da und begleiten Sie gerichtlich oder außergerichtlich auf dem Weg zu Ihrem Recht. Terminvereinbarung unter Telefon 0911 9791353.