Haben die Großeltern Anspruch auf ein Umgangsrecht mit den Enkelkindern?

Mit dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof zu beschäftigen, wo Großeltern ihr Umgangsrecht mit den Enkelkindern gerichtlich eingeklagt hatten.

Das Umgangsrecht der Eltern leitet sich aus § 1684 BGB ab und stellt sowohl eine Berechtigung zum Umgang mit dem Kind als auch eine Verpflichtung dar, welche durch Art. 6 GG verfassungsrechtlich verankert ist. Eine Einschränkung des Umgangsrechts eines Elternteils ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung nur sehr eingeschränkt möglich, insbesondere nur dann, wenn das Kindeswohl durch den Umgang gefährdet wird. Im Rahmen dieser Einschränkung gilt der so genannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so dass die Gerichte bei einer Entscheidung über die Einschränkung des Umgangsrechtes der Eltern stets das mildeste Mittel anwenden müssen, und so vor dem endgültigen Ausschluss des Umgangs zunächst geprüft werden muss, ob nicht ein betreuter Umgang möglich wäre.

Unter der Berücksichtigung dieser Grundsätze hatte der BGH nunmehr auch zu entscheiden, ob auch Großeltern grundsätzlich ein Umgangsrecht mit ihrem Enkelkind zusteht.

Maßgeblich kommt hier § 1685 BGB zur Anwendung. Ein Umgangsrecht der Großeltern oder sonstiger Bezugspersonen, welche bereits früher schon einmal Verantwortung für das Kind getragen haben, ist hier insbesondere nur dann möglich, wenn die Aufrechterhaltung des Umgangs explizit dem Kindeswohl dient, insbesondere für die Entwicklung des Kindes förderlich ist. Im Gegensatz zum Umgangsrecht der Eltern, welches nur bei Kindeswohlgefährdung eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden kann, besteht das Umgangsrecht der Großeltern nur für den Fall, dass durch den Umgangskontakt dem Kindeswohl gerade gedient wird. Dieser Grundsatz zeigt, dass es Großeltern deutlich erschwert ist einen Umgangsanspruch gerichtlich durchsetzen zu können.

Nach der Rechtsprechung des BGH, in dem jüngst entschiedenen Fall, ist von einer Förderung des Kindeswohls und der Entwicklungsförderung gerade dann nicht auszugehen wenn zwischen den Großeltern und den Kindeseltern Streitigkeiten und Konflikte bestehen und daher die Enkelkinder immer wieder in einen Loyalitätskonflikt hineingezogen werden. Nach Auffassung des BGH zeigt sich die Konfliktgeladenheit der Eltern- Großeltern Beziehung dass die Großeltern zu Durchsetzung Ihres Umgangsrechtes vor Gericht ziehen mussten.

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