Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12 – entschieden, dass Banken und Sparkassen in ihren Allgemeinen Geschäfts­bedingungen nicht mehr grundsätzlich darauf bestehen dürfen, dass erst ein Erbschein vorgelegt werden muss und die Konten bis dahin „eingefroren“ werden.
Dem Erben ist regelmäßig nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinverfahren anstrengen zu müssen.
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