Neue „Düsseldorfer Tabelle“ 2016

Wie bereits im Juli diesen Jahres angekündigt, erschien nunmehr die neue „Düsseldorfer Tabelle“ mit Geltung ab dem 01.01.2016. Diese nach dem August 2015 wiederholte Veränderung folgt wiederum dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, welches am 22.07.2015 verkündet wurde. Gemäß § 1612 a BGB sind Mindestunterhalt und Kinderfreibetrag miteinander verknüpft. Durch die neuen Sätze lässt sich ab Januar 2016 für Berechtigte wiederholt mehr Kindesunterhalt beziehen. Umgekehrt kann dies aber auch für Unterhaltsverpflichtete Auswirkungen auf den zu verbleibenden Selbstbehalt haben. Sofern Sie im Besitz eines dynamischen Unterhaltstitels sind, tritt die Wirkung auch sofort ein.

Weiter ist zu beachten, dass die Erhöhung von Kindesunterhalt voraussichtlich auch eine notwendige Anpassung eines zu beziehenden Ehegattenunterhalts haben kann.

Gerne überprüfen wir Ihre derzeitige Unterhaltssituation und beraten und vertreten Sie im Hinblick auf eine mögliche Abänderung von bestehenden Unterhaltstiteln.

Bei weiteren Fragen hierzu rufen Sie Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Middendorf an, unter 0911/979 13 53, oder senden ihm eine E-Mail an middendorf@st-anwalt.de.

Der VW Skandal aus juristischer Sicht Gewährleistungsrechte des Autokäufers

Grundsätzlich stehen den Erwerbern der Fahrzeuge, die mit den Motoren ausgestattet sind, die vom VW Skandal betroffen sind, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu. Hier hat der Käufer jedoch nicht die freie Wahl zwischen Nachbesserung, Minderung, Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadenersatz, sondern es ist eine bestimmte vom Gesetz vorgeschriebenen Reihenfolge einzuhalten. So muss der Käufer dem VW-Konzern zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung und damit Nachrüstung geben. Erst wenn diese fehlschlägt, kann der Käufer die weiteren Gewährleistungsrechte geltend machen.

Ist Ihr Fahrzeug daher von der Rückrufaktion betroffen und wird von VW in die Werkstatt zurückgerufen, so ist der Nachbesserung zunächst Folge zu leisten.

Bei weiteren Fragen hierzu können Sie uns gerne kontaktieren. Frau Rechtsanwältin Thulke-Rinne erreichen Sie per E-Mail unter thulke@st-anwalt.de oder telefonisch unter 09 1/9791353.

Wird der Mieter wegen Mietrückständen vom Vermieter sowohl fristlos als auch ordentlich gekündigt und gleicht der Mieter daraufhin die Mietrückstände aus, heilte dies bisher nur die fristlose Kündigung, die damit unwirksam wurde. Die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist blieb jedoch weiter bestehen. Dies hat auch der BGH in seinem Urteil vom 16.02.2005, Az. VIII ZR 6/04 festgestellt.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ist in seinem Urteil vom 01.07.2015, Az. 10 C 326/14 hiervon nun abgewichen und ist der Ansicht, dass nicht nur die fristlose Kündigung durch die Zahlung geheilt wird sondern auch die ordentliche Kündigung und damit beide Kündigungen insgesamt gegenstandslos werden. Das Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Norm des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur von „Kündigung“ spreche und nicht nach fristloser und ordentlicher Kündigung unterscheide.

Bei weiteren Fragen hierzu können Sie uns gerne kontaktieren. Frau Rechtsanwältin Thulke-Rinne erreichen Sie per E-Mail unter thulke@st-anwalt.de oder telefonisch unter 0911/979 13 53.

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Thulke-Rinne in Fürth ist seit Jahren in vielfältigen Bereichen ehrenamtlich engagiert.

So haben wir uns unlängst an der Aktion „Schüler als Bosse“ der Wirtschaftsjunioren Erlangen beteiligt und einem Schüler aus Herzogenaurach einen Tag lang einen Einblick in den Anwaltsberuf ermöglicht. So durfte er nicht nur auf dem „Chefsessel“ Platz nehmen und Frau Rechtsanwältin Thulke-Rinne einen Tag lang bei ihrer täglichen Arbeit über die Schulter schauen, sondern auch sie und Herrn Rechtsanwalt Middendorf zu zwei Gerichtsterminen begleiten.

Ferner hat Frau Rechtsanwältin Thulke-Rinne sich für die Wirtschaftsjunioren Fürth wieder an der Aktion „Jobchecker 2015“ des Landkreises Fürth im Landratsamt beteiligt. Hier wird eine Woche lang Schülern bei der Bewerbung unter die Arme gegriffen. Es werden Bewerbungsgespräche geübt, die Bewerbungsunterlagen optimiert und es werden sogar Bewerbungsfotos gefertigt.

Neue Düsseldorfer Tabelle2015

In einer Pressekonferenz vom 28. Juli 2015 hat das OLG Düsseldorf die neue „Düsseldorfer Tabellemit Geltung ab dem 01.08.2015 vorgestellt. Durch das am 22.07.2015 verkündete Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages des Kindergeldes und des Kinderzuschlags haben sich auch die Beträge zur Bemessung des Kindesunterhalts erhöht. Denn gemäß § 1612 a BGB sind Mindestunterhalt und Kinderfreibetrag miteinander verknüpft. Dadurch lässt sich für Berechtigte mehr Kindesunterhalt beziehen. Bei Unterhaltsverpflichteten kann dies aber Auswirkungen auf den zu verbleibenden Selbstbehalt haben. Bei dynamischen Unterhaltstiteln tritt die Wirkung entsprechend sofort ein.

Die Erhöhung von Kindesunterhalt kann zusätzlich auch eine notwendige Anpassung des zu beziehenden Ehegattenunterhalts nach sich ziehen.

Für Januar 2016 wurde bereits eine weitere neue Düsseldorfer Tabelle 2016 angekündigt

Wir überprüfen Ihre derzeitige Unterhaltssituation gerne und beraten Sie im Hinblick auf eine mögliche Abänderung von bestehenden Unterhaltstiteln.

Bei weiteren Fragen hierzu rufen Sie Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Middendorf an unter 0911/979 13 53 oder senden ihm eine Email an middendorf@st-anwalt.de.

 

Nächtliches Verschließen der Haustüre bei einem Mehrfamilienhaus

Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-13  S 127/12) hatte sich unlängst mit der Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschäftigen, indem die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen hatten, ihre Hausordnung dahingehend zu ändern, dass die Haustür in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr verschlossen zu halten ist. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 12.05.2015 nunmehr statt gegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Herbeiführung einer Regelung zum Verschließen der Haustür in der Nacht keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, da mit dem Abschließen der Haustür eine erhebliche Gefährdung aller Wohnungseigentümer und ihrer Besucher sowie der Mieter gegeben ist. Gerade bei Paniksituationen wenn Feuer ausgebrochen ist, kann nicht sichergestellt werden, dass jeder Hauseigentümer oder Besucher bei der Flucht einen Schlüssel parat hält und damit eine verschlossene Haustür zu einer tödlichen Falle werden kann. Daher hat das Sicherheitsbedürfnis durch eine geschlossene Haustür hierhinter zurückzustehen.

 

Das Gericht führte in seiner Entscheidung auch aus, dass auch Regelungen in Mietverträgen, wonach die Haustür zur Nachtzeit zu verschließen ist, unzulässig sind und verwies insoweit auf Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 15.04.2005, Az. 33 C 1726/04-13 und des Landgerichts Köln, Urteil vom 25.07.2013, Az. 1 S 201/12.

 

Das Gericht verwies auf besondere Schließsysteme für Haustüren, die sowohl das Sicherheitsbedürfnis einer geschlossenen Tür berücksichtigen als auch die ungehinderte Fluchtmöglichkeit aus dem Haus.

Bei weiteren Fragen hierzu rufen Sie Frau Rechtsanwältin Silke Thulke-Rinne an unter 0911/979 13 53 oder senden ihr eine Email an Thulke@st-anwalt.de.

Fristlose Kündigung nach sexueller Belästigung der Nichte einer Arbeitskollegin wirksam

Das Landesarbeitsgericht Hessen hielt gemäß Urteil vom 21.02.2014 eine fristlose Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der durch anzügliche Nachrichten die minderjährige Nichte einer Arbeitskollegin sexuell belästigt hatte, für wirksam. Der Mann war in einer Kulturhalle einer Stadt angestellt. In dieser Halle treten auch Schul- und Kindergartengruppen auf. Der Arbeitnehmer hatte der 12-Jährigen über Facebook äußerst anzügliche Nachrichten mit sexuellem Bezug gesendet. Das Mädchen teilte diese Äußerung ihrer Tante mit, welche auch an derjenigen Arbeitsstelle tätig war. Dem Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt.

Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Denn die privaten Nachrichten haben einen betrieblichen Bezug aufgewiesen, indem die Kollegin mit der Minderjährigen verwandt war. Daneben kommt der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt. Die nachfolgende Berufung wurde durch das Landesarbeitsgericht Hessen zurückgewiesen. Dabei wurde das Urteil des Erstgerichts bestätigt und das Berufungsgericht sah sogar eine sexuelle Belästigung als erwiesen an, was an sich bereits einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt.

Bei weiteren Fragen hierzu rufen Sie Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Middendorf an unter 0911/979 13 53 oder senden ihm eine Email an Middendorf@st-anwalt.de.

Frau Rechtsanwältin Silke Thulke-Rinne hat am 06.03.2015 einen Vortrag zum Thema rechtliche Stolpersteine bei der Unternehmensgründung gehalten.

Mit interessierten Gründern und auch schön „älteren Hasen“ im Geschäft wurden Themen wie Widerspruchsbelehrung, Impressum auch bei Facebook, Gewerbemietrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen erörtert.

Bei Fragen hierzu können Sie Frau Rechtsanwältin Thulke-Rinne telefonisch unter 0911/979 13 53 oder per Mail an thulke@st-anwalt.de kontaktieren.

 

Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlung kommen beim Mindestlohn nicht zur Anrechnung

Gemäß Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.03.2015 sind ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung an den Arbeitnehmer nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen.

Das Arbeitsgericht hatte über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung zu befinden, mit welcher der Arbeitgeber eine Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses erreichen wollte, um eine solche Anrechnung erreichen zu können.

Der Arbeitnehmer war zu einem Stundenlohn von jeweils 6,44 € beim Arbeitgeber beschäftigt. Daneben erhielt er ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Der Arbeitgeber sprach die Änderungskündigung aus und bot gleichzeitig an, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Vergütung in Höhe von 8,50 € pro Stunde weitergeführt wird, jedoch das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung wegfielen.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die ausgesprochene Änderungskündigung unwirksam war. Denn der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Gegenleistung für die Arbeit des Arbeitnehmers darstellen. Zusätzliches Urlaubsgeld oder an die reine Dauer der Betriebszugehörigkeit gebundene Jahressonderzahlungen dienen gerade nicht diesem Zweck. Durch die Änderungskündigung wäre damit eine insoweit unzulässige Anrechnung erfolgt. Daher war diese als rechtsunwirksam anzusehen.

Das Arbeitsgericht hat die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie dieser  bisher in der Kommentarliteratur streitig behandelten Frage durch ein oberes Fachgericht geklärt werden wird.

Bei weiteren Fragen hierzu rufen Sie Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Middendorf an unter 0911/979 13 53 oder senden ihm eine Email an Middendorf@st-anwalt.de.

 

Frauenmesse Franken: Rechtsanwaltskanzlei Silke Thulke-Rinne
Rechtsanwältin Silke Thulke-Rinne und Beraterin Sylvia Andrea Maß auf der Frauenmesse Franken 2015

Die Frauenmesse Franken war ein großartiges Erlebnis. Am Gemeinschaftsstand des Beratungs-Unternehmens yourSENSE und unserer Anwaltskanzlei ebbte der Strom der Besucherinnen und Besucher nicht ab. Besonders zum Patiententestament gab es viele Fragen. Rechtsanwältin Silke Thulke-Rinne und yourSENSE-Inhaberin Sylvia Andrea Maß führten interessante Gespräche und konnten sich über vielfältige neue Kontakte freuen.