Das Bundesverfassungsgericht hat seine Rechtsprechung zur Anbringung von Parabolantennen durch Mieter an der Hauswand bestätigt und einer türkischen Familie turkmenischer Herkunft die Montage einer Satellitenschüssel genehmigt. Begründet wird dies mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 GG. Bei in Deutschland lebenden Ausländern besteht das Interesse, die Sender ihres Heimatlandes oder Kulturkreises zu empfangen. Dahinter müssen die Interessen des Vermieters zurückstehen, wenn kein entsprechender Fernsehempfang durch das Kabelnetz zur Verfügung steht. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2013, Az. 1 BvR 1314/11

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