Frauenmesse Franken: Rechtsanwaltskanzlei Silke Thulke-Rinne
Rechtsanwältin Silke Thulke-Rinne und Beraterin Sylvia Andrea Maß auf der Frauenmesse Franken 2015

Die Frauenmesse Franken war ein großartiges Erlebnis. Am Gemeinschaftsstand des Beratungs-Unternehmens yourSENSE und unserer Anwaltskanzlei ebbte der Strom der Besucherinnen und Besucher nicht ab. Besonders zum Patiententestament gab es viele Fragen. Rechtsanwältin Silke Thulke-Rinne und yourSENSE-Inhaberin Sylvia Andrea Maß führten interessante Gespräche und konnten sich über vielfältige neue Kontakte freuen.

Vor den Wirtschaftsjunioren Fürth hat Rechtsanwalt Wolfgang Middendorf im Rahmen der beliebten Kamingespäche einen wichtigen Vortrag zu den Themen Mindestlohn und Dokumentationspflicht gehalten. Interessierte Website-Besucher können sich die Präsentation hier anschauen: Der neue Mindestlohn

Die Rechtsanwaltskanzlei Thulke-Rinne hatte sich auch in diesem Jahr wieder über die Wirtschaftsjunioren als Wirtschaftspaten im Rahmen des 5 € Business engagiert. Unser Studententeam hat die App „Nachtluft“ entwickelt und auch bereits im Laufe des Wettbewerbs erfolgreich auf den Markt gebracht.

Am 02.02.2015 war nun die Abschlussveranstaltung im Erlanger Schloss. Leider hat unser Team nicht gewonnen, hat aber viele wertvolle Erkenntnisse aus dem Wettbewerb gezogen und will das Projekt auf jeden Fall weiter vorantreiben und die App weiter vermarkten.

Wir wünschen unserem Team für die Zukunft alles Gute und stehen auch künftig gerne beratend zur Seite.

Die Rechtsanwaltskanzlei Thulke-Rinne in Fürth ist in diesem Jahr zum ersten Mal mit einem Stand auf der Frauenmesse in Fürth vom 28.02. bis 01.03.2015 vertreten. Wir freuen uns über Ihren Besuch am Stand C 01 in der Stadthalle Fürth.

Am Sonntag, den 01.03.2015 um 15.00 Uhr wird Frau Rechtsanwältin Thulke-Rinne im Rahmen der Frauenmesse auch im Foyer der Stadthalle einen Vortrag zum Thema Patientenverfügung halten.

Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten bei leicht vermeidbarer Strafanzeige. Eine vorherige Befragung kann den Sachverhalt ebenfalls aufklären.

Zeigt ein Arbeitgeber einen seiner Arbeitnehmer an, so kann er verpflichtet sein, die Kosten des Strafverteidigers seines Mitarbeiters zu tragen, wenn die durch das Arbeitsgericht Köln im Urteil vom 18.12.2014, Az.: 11 Ca 3817/14, aufgezeigten Voraussetzungen vorliegen.

Der Arbeitnehmer war bei einem Werttransportunternehmen beschäftigt gewesen und hatte einen Geldschein mit dem Verdacht auf Falschgeld bei der Polizei überprüfen lassen. Nach Rückerhalt ließ der Arbeitnehmer sich die Rückgabe des Geldes an den Arbeitgeber nicht quittieren. Dieser konnte dann den Verbleib des Scheines nicht nachvollziehen und erstattete Strafanzeige gegen den Mitarbeiter. Zuvor wurde der zwischenzeitlich ehemalige Arbeitnehmer nicht angehört. Das nachfolgende Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Arbeitnehmer hatte einen Strafverteidiger beauftragt.

Der Mitarbeiter verlangte die dafür entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nun als Schadensersatz vom Arbeitgeber. Diese wurden dem dortigen Kläger durch das Arbeitsgericht zugesprochen: Grundsätzlich kann zwar auch ein vergeblicher Anzeigenerstatter nicht in jedem Fall zur Zahlung verpflichtet sein. Dies folgt bereits einem Grundsatz  des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1985. Im Arbeitsverhältnis gelten jedoch weitere Voraussetzungen. Die Arbeitsvertragsparteien haben einander besondere Fürsorgepflichten, nach denen sich gegenseitig nicht grundlos Nachteile zugefügt werden dürfen. Der Arbeitgeber hätte hier als einfachstes Mittel den Arbeitnehmer befragen können und hätte so ggf. den Sachverhalt aufklären können.

Bei weiteren Fragen hierzu rufen Sie Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Middendorf an unter 0911/979 13 53 oder senden ihm eine Email an Middendorf@st-anwalt.de.

Wir wünschen allen unseren Mandanten und Ihren Familien für das neue Jahr alles erdenklich Gute.

Vielen Dank für die gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr. Wir freuen uns, diese im neuen Jahr weiter fortsetzen zu dürfen.

 

Ihre Silke Thulke-Rinne

und das Team der Rechtsanwaltskanzlei Thulke-Rinne in Fürth

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Fröhliche Weihnachten wünscht die Rechtsanwaltskanzlei Thulke-Rinne!

Fröhliche Weihnachten!

Das Team der Rechtsanwaltskanzlei Thulke-Rinne wünscht allen Mandanten, Geschäftspartnern und Freunden ebenso frohe wie besinnliche Weihnachtsfeiertage sowie alles Gute, Glück und Gesundheit fürs Jahr 2015.

Auch dieses Mal beteiligt sich die Anwaltskanzlei Silke Thulke-Rinne gern an dieser tollen Aktion. Unserem Mitarbeiter Rechtsanwalt Wolfgang Middendorf wünschen wir viel Spaß im heimischen Stadion. Und unserer Mannschaft drücken wir feste beide Daumen für einen fairen Sieg!

Für das Thema Patientenverfügung interessieren sich mehr und mehr Menschen. Das war auch heute wieder zu merken, als ich in der VHS in Wilhermsdorf einen Vortrag zu diesem wichtigen Thema hielt. Für die rege Teilnahme möchte ich mich herzlich bedanken!

 

Bei einer Verspätung des Zuges um mehr als 60 Minuten haben Reisende Anspruch auf Rückerstattung von 25% des Reisepreises. Auch muss die Bahn die Reisenden mit Essen und Getränken in angemessenem Umfang zur Dauer der Verspätung versorgen. Bei einer Verspätung von mehr als 120 Minuten haben die Reisenden Anspruch auf Rückerstattung von 50% des Reisepreises. Für Sondertickets wie z.B. Monats- oder Wochenkarten gelten abweichende Regelungen.

Stranden Reisende abends auf Bahnhöfen ohne Anschlussverbindung, so haben sie Anspruch gegenüber der Bahn auf Erstattung von Taxikosten bis zu einem Betrag in Höhe von 80,00 €.

In jedem Fall sollten sich die Reisenden die Verspätung am Bahnhof schriftlich bestätigen lassen. An den Service-Points erhalten sie auch das Fahrgastrechte-Formular.

Bei weiteren Fragen hierzu können Sie gern auf uns zukommen. Schicken Sie uns einfach eine Mail an thulke@st-anwalt.de oder rufen Sie uns an unter 0911/979 13 53.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Thulke-Rinne