Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten bei leicht vermeidbarer Strafanzeige. Eine vorherige Befragung kann den Sachverhalt ebenfalls aufklären.

Zeigt ein Arbeitgeber einen seiner Arbeitnehmer an, so kann er verpflichtet sein, die Kosten des Strafverteidigers seines Mitarbeiters zu tragen, wenn die durch das Arbeitsgericht Köln im Urteil vom 18.12.2014, Az.: 11 Ca 3817/14, aufgezeigten Voraussetzungen vorliegen.

Der Arbeitnehmer war bei einem Werttransportunternehmen beschäftigt gewesen und hatte einen Geldschein mit dem Verdacht auf Falschgeld bei der Polizei überprüfen lassen. Nach Rückerhalt ließ der Arbeitnehmer sich die Rückgabe des Geldes an den Arbeitgeber nicht quittieren. Dieser konnte dann den Verbleib des Scheines nicht nachvollziehen und erstattete Strafanzeige gegen den Mitarbeiter. Zuvor wurde der zwischenzeitlich ehemalige Arbeitnehmer nicht angehört. Das nachfolgende Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Arbeitnehmer hatte einen Strafverteidiger beauftragt.

Der Mitarbeiter verlangte die dafür entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nun als Schadensersatz vom Arbeitgeber. Diese wurden dem dortigen Kläger durch das Arbeitsgericht zugesprochen: Grundsätzlich kann zwar auch ein vergeblicher Anzeigenerstatter nicht in jedem Fall zur Zahlung verpflichtet sein. Dies folgt bereits einem Grundsatz  des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1985. Im Arbeitsverhältnis gelten jedoch weitere Voraussetzungen. Die Arbeitsvertragsparteien haben einander besondere Fürsorgepflichten, nach denen sich gegenseitig nicht grundlos Nachteile zugefügt werden dürfen. Der Arbeitgeber hätte hier als einfachstes Mittel den Arbeitnehmer befragen können und hätte so ggf. den Sachverhalt aufklären können.

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