Urlaubszeit ist Reisezeit. Doch wenn der gebuchte Urlaub einmal nicht so reibungsfrei und planmäßig verläuft oder das Hotel nicht den Versprechungen des Reiseprospektes genügt, müssen Sie sich nicht mit einer lapidaren Entschuldigung des Reiseveranstalters begnügen, sondern haben als Reisender Anspruch auf Preisminderung und ggf. Schadenersatz. Hierzu gilt es jedoch auf einige Besonderheiten zu achten, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren.

Entspricht also z. B. das Hotel nicht den Angaben im Hotelprospekt oder liegt z. B. ein Ungezieferbefall im Hotelzimmer vor, so müssen Sie dies dem Reiseveranstalter nachweislich unmittelbar mitteilen und ihn auffordern, den Mangel zu beheben. Lassen Sie sich auf jeden Fall schriftlich vor Ort vom Reiseveranstalter bestätigen, dass Sie die Mängel gemeldet haben. Diese schriftliche Bestätigung muss auch die gemeldeten Mängel einzeln aufführen.

Dokumentieren Sie auch in jedem Fall die festgestellten Mängel umfangreich durch Fotos und lassen Sie sich ggf. auch Name und Adresse von anderen Reisenden geben, die als Zeugen zur Verfügung stehen.

Kommt der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist dann Ihrer Mängelanzeige nicht nach und behebt die Mängel nicht, können Sie diesbezüglich Minderung des Reisepreises verlangen oder, wenn die Reise durch die Mängel erheblich beeinträchtigt ist, so dass Ihnen eine weitere Fortsetzung nicht zumutbar ist, sogar kündigen und vorzeitig abreisen.

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter ist zu beachten, dass Sie diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen müssen. Bitte machen Sie dies in jedem Fall schriftlich und versenden Sie das Schreiben nachweislich, also per Fax oder per Einwurf-Einschreiben. Eine E-Mail ist hier nicht ausreichend.

Bei der Geltendmachung der Ansprüche ist auch zu berücksichtigen, dass diese Ansprüche zwei Jahre nach Beendigung der Reise verjähren und bis dahin gerichtlich geltend gemacht werden müssen.

Bei Reisen in sogenannte Krisengebiete ist zu berücksichtigen, dass Sie nur bei Herausgabe einer offiziellen Reisewarnung durch das Außenministerium zum Rücktritt von der Reise berechtigt sind und den vollen Reisepreis zurückerhalten. Liegt eine solche offizielle Reisewarnung nicht vor und Sie treten trotzdem von der Reise zurück, gelten die allgemeinen Stornobedingungen, Sie bleiben also auf einem guten Teil des geleisteten Reisepreises sitzen. Dies gilt auch für den Fall, dass Brände in der Urlaubsregion ausbrechen. Auch dies berechtigt nicht automatisch zur Stornierung der Reise. Dies ist nur bei konkreter Gefahr oder nur bei erheblichen Störungen der Reise möglich.

Wenn Sie mit Kindern ins Ausland reisen beachten Sie bitte, dass ab Juni 2012 alle Kinder, egal welchen Alters und damit auch Babys, für Auslandreisen einen eigenen Pass benötigen.

Fahren Sie mit der Bahn in den Urlaub und kommt es hier zu Verspätungen, lassen Sie sich dies bitte jedenfalls schriftlich durch das Bahnpersonal bestätigen und machen Sie Ihre Ansprüche gegenüber der Bahngesellschaft ebenfalls unverzüglich geltend.

Fliegen Sie mit dem Flugzeug in den Urlaub und sind von einem Pilotenstreik betroffen, so hat der Bundesgerichtshof entschieden, das Fluggäste von der bestreikten Airline keine Entschädigung erhalten, wenn die Airline mit einem Sonderflugplan auf die Streikankündigung reagiert hat. Ansonsten stehen einem Fluggast nach einer Annullierung Schadenersatzansprüche zu, wenn der Flugausfall nicht auf außergewöhnliche Umstände wie Streik zurückzuführen ist.

Bei Fragen oder Problemen mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Reiseveranstaltern, Fluglinien oder Bahngesellschaften können Sie sich selbstverständlich an Ihre Anwältin für Reiserecht der Rechtsanwaltskanzlei Thulke-Rinne in Fürth telefonisch unter 0911 / 979 13 53  oder per E-Mail unter kanzlei@st-anwalt.de wenden.