Wie der BGH in seinem Urteil vom 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12 entschieden hat, haftet der Inhaber eines Internetanschlusses nicht automatisch für das unberechtigte Filesharing eines volljährigen Familienangehörigen. Eine Haftung besteht nur, so der BGH, wenn der Anschlussinhaber Anhaltspunkte für das Filesharing hatte. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn in der Vergangenheit schon einmal eine Abmahnung erfolgt war.

Der beklagte Familienvater musste daher, nachdem er ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, nicht die eingeklagten Abmahnkosten zahlen.

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