Nach einem Urteil des LG Darmstadt entspricht es noch üblichem Gebrauch, wenn ein Mieter in den Fliesen im Bad 11 bis 13 Dübellöcher anbringt. Der Mieter muss hierfür keinen Schadenersatz leisten, da der Vermieter dies als vertragsgemäßen Gebrauch hinnehmen muss.

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