Wie das Oberlandesgericht Brandenburg in seiner neuesten Entscheidung festgestellt hat, gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen mit dem Zusatz „Mo-Fr“ auch dann, wenn ein Feiertag auf einen solchen Werktag fällt. Damit gilt die Beschränkung für den auf einen Donnerstag fallenden Feiertag Christi Himmelfahrt.
Bei weiteren Fragen hierzu können Sie gern auf uns zukommen. Schicken Sie uns einfach eine Mail an Middendorf@st-anwalt.de oder rufen Sie uns an unter 0911/979 13 53.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Thulke-Rinne in Fürth