Kein „Weihnachtsgeschenk“ des Arbeitgebers ohne Teilnahme an Weihnachtsfeier

Dies hat zuletzt das Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 09.10.2013, Az.: 3 Ca 1819/13, entschieden. Ein  Arbeitgeber belohnte freiwilliges Engagement seiner Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit mit einem iPad mini. In diesen Genuss kamen aber nur Arbeitnehmer, die an der Betriebsweihnachtsfeier teilgenommen hatten. Der dortige Arbeitgeber wollte durch dieses besondere Geschenk die Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern.

Hiergegen wandte sich nun der Kläger, der an der Weihnachtsfeier erkrankt war. Der Arbeitnehmer beharrte auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz und meinte, dass es sich bei dem iPad im Wert vom 400 € um eine Vergütung handele, die ihm auch während seiner Erkrankung fortzuzahlen sei.

Das Arbeitsgericht Köln hält aber diese Überraschung und Arbeitslohn nicht für vergleichbar. Die Belohnung für freiwilliges Engagement stellt eine Zuwendung eigener Art dar. Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Arbeitnehmer unterschiedlich zu behandeln, wenn das Ziel verfolgt würde, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und dadurch die Teilnahme der Arbeitnehmer zu steigern zu versuchen.

Bei weiteren Fragen hierzu können Sie gern auf uns zukommen. Schicken Sie uns einfach eine Mail an Middendorf@st-anwalt.de oder rufen Sie uns an unter 0911/979 13 53.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Thulke-Rinne in Fürth