Das Morgen- bzw. Brautgabeversprechen bedarf der notariellen Beurkundung

Das Amtsgericht München hatte im Verfahren Az. 527 F 12575/17 über die Wirksamkeit einer Morgen- bzw. eines Brautgabeversprechens zu entscheiden. Im Beschluss vom 24.08.2018 vertrat das Amtsgericht München die Ansicht, dass ein im Deutschen Recht nicht mehr vorgesehenes Brautgabeversprechen, welches im türkischen Recht als Schenkung behandelt wird, den Rechtsvorschriften des Schenkungsversprechens nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegt und die diesbezüglichen Normen analog anzuwenden sind. Demnach besteht für die Wirksamkeit eines Schenkungsversprechens das Formerfordernis der notariellen Beurkundung. Dies war vorliegend von den Eheleuten, einer deutschen Staatsangehörigen und einem türkischen Staatsangehörigen, die zunächst standesamtlich in München und sodann 2 Monate später religiös nach Ritus geheiratet hatten, nicht eingehalten worden. In den Trauschein sei die Mahr i.H.v. 4000 € vereinbart worden und der Trauschein sei zwar von beiden Beteiligten unterschrieben worden, eine notarielle Beurkundung erfolgte indes nicht, so dass der Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Zahlung der Mahr nicht stattgegeben wurde.

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