Fluglinie muss Reisende mindestens zwei Wochen vor planmäßiger Abflugzeit über Änderungen informieren

In einem Urteil vom 19.01.2019 hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden, dass eine Fluglinie Reisende mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über etweilge Änderungen informieren muss.

Der Kläger wollte mit seiner Familie am 03. August 2018 um 05.00 Uhr von Nürnberg nach Rhodos fliegen. Die Airline hatte allerdings bereits am 25. Mai 2018 beschlossen, den Flug am 03. August 2018 von 05.00 Uhr auf 18.05 Uhr zu verlegen. Mit einer E-Mail vom 21. Juli 2018 wurde der Kläger über die Änderungen informiert. Dies ist nicht ausreichend, entschied das Amtsgericht Nürnberg. Informationen über etweilige Änderungen hätten spätestens 14 Tage vorher, also am 20.Juli 2018 um 05:00 Uhr erfolgen müssen. Auch eine Information auf der Homepage der Fluglinie allein sei nicht ausreichend, so das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung. Daher wurden dem Kläger insgesamt 1600 € an Ausgleichszahlungsansprüchen aus der Fluggastrechtsverordnung zugesprochen.

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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 23.01.2019 Az – 19 C 7200/18