Das OLG Hamm hat dem Halter eines Pkw Schadenersatz zugesprochen, nachdem das Auto beim Durchfahren eines Schlagloches auf der BAB 52 beschädigt wurde. Nach der Ansicht des Gerichts hat das Land NRW hier seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil das Schlagloch durch eine vom Land NRW zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle entstanden sei. Das OLG Hamm bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Essen.

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