Der „Corona- Virus“ im Reiserecht

Die Urlaubssaison mit Osterferien und Pfingsferien steht unmittelbar bevor. Viele haben ihren Urlaub bereits gebucht und machen sich nunmehr Sorgen und Gedanken im Hinblick auf Ihre Stornierungsmöglichkeiten im Blick auf den „Corona-Virus“.

Wir haben hierzu nachfolgend das Wichtigste im Überblick kurz zusammengetragenen:


1.Eine kostenfreie Stornierung ist nach derzeitiger Rechtslage wohl nur möglich, wenn entweder eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das betreffende Reiseland/Reiseregionen vorliegt und/oder wenn seitens der jeweiligen Regierungen des Reiselandes/der Reiseregion ein Einreiseverbot verhängt wurde und/oder das Reiseland/die Reiseregion nicht mehr erreichbar ist, da z.B. sämtliche Flüge dorthin gestrichen wurden. Gesicherte Rechtsprechung ist dies alles jedoch nicht, da auch die Gerichte bisher nicht mit solchen Fällen betraut waren.In allen übrigen Fällen kann wohl lediglich kostenpflichtig stornieren. Allerdings wäre dann zu prüfen, ob die vom Reiseunternehmen geltend gemachten Stornogebühren tatsächlich in voller Höhe geschuldet sind. Hierzu gibt es bereits umfangreiche Rechtsprechung.


2. Erkranken Sie vor der Abreise an dem „ Corona-Virus“ und haben eine Reiserücktrittsversicherung, wäre der Fall gegebenenfalls über die Reiserücktrittsversicherung abgedeckt, sofern diese Erkrankungen mit umfasst ist.


3. Verlangt der Arbeitgeber von Ihnen, nachdem Sie aus dem Urlaub aus einem „Risikogebiet“ zurückkehren, dass sie 2 Wochen Urlaub in Deutschland hinten dranhängen, so ist dies wohl unzulässig. Verlangt der Arbeitgeber von Ihnen, dass Sie nach dem Urlaub zu Hause bleiben, so müsste er Ihnen weiterhin den Lohn zu zahlen. Dies dürfte auch nicht mit Urlaubsansprüchen verrechnet werden.Verlangt ihr Arbeitgeber, dass sie einen Urlaub in „Krisengebieten“ im Hinblick auf den „Corona-Virus“ stornieren, so müsste er Ihnen die Stornogebühren erstatten. Aber auch diesbezüglich liegt noch keine gesicherte Rechtsprechung vor, da auch die Gerichte bisher nicht mit solchen Fällen betraut waren.


4.Manche Reiseunternehmen sind mit einer Umbuchung in weniger betroffene Regionen einverstanden. Kontaktieren Sie hierzu einfach einmal Ihren Reiseanbieter und sprechen Sie ihn hierauf an.


Bei weiteren Fragen rund um das Thema „Corona-Virus“ stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.Kontaktieren Sie uns und schildern Sie uns Ihren Rechtsstreit unter thulke@st-anwalt.de oder telefonisch unter 09 11/979 1353.