Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass einem Mieter nicht vorgeschrieben werden kann, wann er seine Rollläden herunterlassen darf. Die Nachbarn haben keinen Anspruch darauf, dass die Rollläden nur zwischen 6 und 22 Uhr betätigt werden, auch wenn dadurch unter Umständen ein Kind geweckt wird. 55 C 7723/10 – Tipp: man sollte trotzdem ab einer gewissen Uhrzeit die Rollläden zumindest langsam herunter lassen; um des lieben Friedens Willen.

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