Fristlose Kündigung nach sexueller Belästigung der Nichte einer Arbeitskollegin wirksam

Das Landesarbeitsgericht Hessen hielt gemäß Urteil vom 21.02.2014 eine fristlose Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der durch anzügliche Nachrichten die minderjährige Nichte einer Arbeitskollegin sexuell belästigt hatte, für wirksam. Der Mann war in einer Kulturhalle einer Stadt angestellt. In dieser Halle treten auch Schul- und Kindergartengruppen auf. Der Arbeitnehmer hatte der 12-Jährigen über Facebook äußerst anzügliche Nachrichten mit sexuellem Bezug gesendet. Das Mädchen teilte diese Äußerung ihrer Tante mit, welche auch an derjenigen Arbeitsstelle tätig war. Dem Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt.

Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Denn die privaten Nachrichten haben einen betrieblichen Bezug aufgewiesen, indem die Kollegin mit der Minderjährigen verwandt war. Daneben kommt der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt. Die nachfolgende Berufung wurde durch das Landesarbeitsgericht Hessen zurückgewiesen. Dabei wurde das Urteil des Erstgerichts bestätigt und das Berufungsgericht sah sogar eine sexuelle Belästigung als erwiesen an, was an sich bereits einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt.

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