Nächtliches Verschließen der Haustüre bei einem Mehrfamilienhaus

Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-13  S 127/12) hatte sich unlängst mit der Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschäftigen, indem die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen hatten, ihre Hausordnung dahingehend zu ändern, dass die Haustür in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr verschlossen zu halten ist. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 12.05.2015 nunmehr statt gegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Herbeiführung einer Regelung zum Verschließen der Haustür in der Nacht keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, da mit dem Abschließen der Haustür eine erhebliche Gefährdung aller Wohnungseigentümer und ihrer Besucher sowie der Mieter gegeben ist. Gerade bei Paniksituationen wenn Feuer ausgebrochen ist, kann nicht sichergestellt werden, dass jeder Hauseigentümer oder Besucher bei der Flucht einen Schlüssel parat hält und damit eine verschlossene Haustür zu einer tödlichen Falle werden kann. Daher hat das Sicherheitsbedürfnis durch eine geschlossene Haustür hierhinter zurückzustehen.

 

Das Gericht führte in seiner Entscheidung auch aus, dass auch Regelungen in Mietverträgen, wonach die Haustür zur Nachtzeit zu verschließen ist, unzulässig sind und verwies insoweit auf Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 15.04.2005, Az. 33 C 1726/04-13 und des Landgerichts Köln, Urteil vom 25.07.2013, Az. 1 S 201/12.

 

Das Gericht verwies auf besondere Schließsysteme für Haustüren, die sowohl das Sicherheitsbedürfnis einer geschlossenen Tür berücksichtigen als auch die ungehinderte Fluchtmöglichkeit aus dem Haus.

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