Das OLG Frankfurt/Main hat in seinem Urteil vom 09.01.2014, Az. 1 U 26/13, entschieden, dass ein Mobilfunkunternehmen nicht berechtigt ist, für die Versendung der Mobilfunkrechnung per Post anstatt des online-Abrufes Gebühren in Rechnung zu stellen. Auch darf das Unternehmen den Kunden nicht verpflichten, für die SIM-Karte ein Pfand zu zahlen als pauschalierten Schadenersatz, wenn die Karte nach Vertragsschluss nicht binnen 3 Wochen zurück gegeben wird.
Zugrunde lag ein Fall der Drillisch Telecom GmbH, die für die Versendung der Rechnung per Post Gebühren in Höhe von 1,50 € berechnete und für die SIM-Karte ein Pfand von 29,65 €.

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