Schadensersatzanspruch bei Flugverspätung

Wem von uns ist es nicht auch schon einmal passiert: Man möchte in den Urlaub fliegen oder muss zu einem Geschäftstermin und liest an der Anzeigentafel am Flughafen: „Verspätung“ oder gar „Annulliert“. Doch Sie sind in diesen Fällen nicht rechtlos sondern Ihnen stehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, Schadensersatzansprüche gegen die Airlines zu. Dies im Übrigen auch, selbst wenn der Vorfall schon einige Zeit her ist, da solche Ansprüche erst nach 3 Jahren zum Jahresende verjähren. Grundlage für solche Schadenersatzansprüche ist die so genannte EU-Fluggastrechteverordnung. Sie gilt für alle Fluggäste, die von einem Flughafen aus, der innerhalb der EU liegt, ihren Flug antreten oder auf einem solchen Flughafen landen und die Airline einen Sitz innerhalb der EU hat. Hierbei ist es egal, ob es sich um Pauschalreisende handelt, Passagiere eines „Billigfliegers“, Dienstreisende oder Passagiere, die ihren Flug direkt selbst gebucht haben.

Bei einer über 3-stündigen Flugverspätung haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung von 250-600 € pro Person. Die Höhe ist abhängig von der Länge der Flugstrecke. Bei einer Flugdistanz unter 1500 km beträgt der Schadensersatzanspruch 250 €, bei einer Distanz von 1500-3500 km i.H.v. 400 € und bei über 3500 km 600 €.

Darüber hinaus haben Sie auch Anspruch auf Versorgungsleistungen durch die Airline in Gestalt von Verpflegung und gegebenenfalls, sofern die Verspätung über die Nacht hinweg andauert, auch auf eine kostenlose Hotelunterbringung.

Die Ansprüche sind direkt gegenüber der Airline geltend zu machen. Gerne beraten wir Sie hierbei und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Kontaktieren Sie hierzu einfach Frau Rechtsanwältin Silke Thulke-Rinne unter der Tel.-Nr. 09 11/979 13 54 oder per E-Mail an thulke@st-anwalt.de

Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung

Damit, ob die Mietzahlung rechtzeitig und somit nicht verspätet erfolgt ist und damit einen Kündigungsgrund bieten würde, hat sich nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem jüngsten Urteil auseinandergesetzt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15).

Gemäß § 556 b Abs. 1 BGB sowie gemäß den meisten Formulierungen in den Mietverträgen ist die Miete bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu leisten. Bisher galt daher die Regelung, dass das Geld monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats beim Vermieter auf dessen Konto angekommen sein muss. Hier hat jedoch der BGH nunmehr mit seinem Urteil eingegriffen und festgestellt, dass es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügend ist, wenn der Überweisungsauftrag spätestens bis zum 3. Werktag erteilt wird und das Konto des Mieters gedeckt ist. Es kommt daher laut dem BGH nicht mehr darauf an, dass die Miete tatsächlich bis spätestens zum 3. Werktag auf das Konto des Vermieters eingeht.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass entsprechende Klauseln im Mietvertrag unwirksam sei, da den Mietern das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Zahlungsverkehr der Banken untereinander auferlegt wird, die der Mieter oftmals auch gar nicht einschätzen kann, da er nicht weiß, wie lange sein Geld unterwegs ist. Dies stünde jedoch in keinem Verhältnis zu den schwerwiegenden Folgen eines Wohnungsverlustes bei Kündigung wegen verspäteter Mietzinszahlungen, was hier Hintergrund des Rechtsstreits war.

Bei weiteren Fragen hierzu rufen Sie Frau Rechtsanwältin Thulke-Rinne  unter der Telefonnummer 09 11/979 1353 an oder senden ihr eine E-Mail an thulke-rinne@st-anwalt.de

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ 2016

Wie bereits im Juli diesen Jahres angekündigt, erschien nunmehr die neue „Düsseldorfer Tabelle“ mit Geltung ab dem 01.01.2016. Diese nach dem August 2015 wiederholte Veränderung folgt wiederum dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, welches am 22.07.2015 verkündet wurde. Gemäß § 1612 a BGB sind Mindestunterhalt und Kinderfreibetrag miteinander verknüpft. Durch die neuen Sätze lässt sich ab Januar 2016 für Berechtigte wiederholt mehr Kindesunterhalt beziehen. Umgekehrt kann dies aber auch für Unterhaltsverpflichtete Auswirkungen auf den zu verbleibenden Selbstbehalt haben. Sofern Sie im Besitz eines dynamischen Unterhaltstitels sind, tritt die Wirkung auch sofort ein.

Weiter ist zu beachten, dass die Erhöhung von Kindesunterhalt voraussichtlich auch eine notwendige Anpassung eines zu beziehenden Ehegattenunterhalts haben kann.

Gerne überprüfen wir Ihre derzeitige Unterhaltssituation und beraten und vertreten Sie im Hinblick auf eine mögliche Abänderung von bestehenden Unterhaltstiteln.

Bei weiteren Fragen hierzu rufen Sie Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Middendorf an, unter 0911/979 13 53, oder senden ihm eine E-Mail an middendorf@st-anwalt.de.

Der VW Skandal aus juristischer Sicht Gewährleistungsrechte des Autokäufers

Grundsätzlich stehen den Erwerbern der Fahrzeuge, die mit den Motoren ausgestattet sind, die vom VW Skandal betroffen sind, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu. Hier hat der Käufer jedoch nicht die freie Wahl zwischen Nachbesserung, Minderung, Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadenersatz, sondern es ist eine bestimmte vom Gesetz vorgeschriebenen Reihenfolge einzuhalten. So muss der Käufer dem VW-Konzern zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung und damit Nachrüstung geben. Erst wenn diese fehlschlägt, kann der Käufer die weiteren Gewährleistungsrechte geltend machen.

Ist Ihr Fahrzeug daher von der Rückrufaktion betroffen und wird von VW in die Werkstatt zurückgerufen, so ist der Nachbesserung zunächst Folge zu leisten.

Bei weiteren Fragen hierzu können Sie uns gerne kontaktieren. Frau Rechtsanwältin Thulke-Rinne erreichen Sie per E-Mail unter thulke@st-anwalt.de oder telefonisch unter 09 1/9791353.

Wird der Mieter wegen Mietrückständen vom Vermieter sowohl fristlos als auch ordentlich gekündigt und gleicht der Mieter daraufhin die Mietrückstände aus, heilte dies bisher nur die fristlose Kündigung, die damit unwirksam wurde. Die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist blieb jedoch weiter bestehen. Dies hat auch der BGH in seinem Urteil vom 16.02.2005, Az. VIII ZR 6/04 festgestellt.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ist in seinem Urteil vom 01.07.2015, Az. 10 C 326/14 hiervon nun abgewichen und ist der Ansicht, dass nicht nur die fristlose Kündigung durch die Zahlung geheilt wird sondern auch die ordentliche Kündigung und damit beide Kündigungen insgesamt gegenstandslos werden. Das Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Norm des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur von „Kündigung“ spreche und nicht nach fristloser und ordentlicher Kündigung unterscheide.

Bei weiteren Fragen hierzu können Sie uns gerne kontaktieren. Frau Rechtsanwältin Thulke-Rinne erreichen Sie per E-Mail unter thulke@st-anwalt.de oder telefonisch unter 0911/979 13 53.

 

Neue Düsseldorfer Tabelle2015

In einer Pressekonferenz vom 28. Juli 2015 hat das OLG Düsseldorf die neue „Düsseldorfer Tabellemit Geltung ab dem 01.08.2015 vorgestellt. Durch das am 22.07.2015 verkündete Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages des Kindergeldes und des Kinderzuschlags haben sich auch die Beträge zur Bemessung des Kindesunterhalts erhöht. Denn gemäß § 1612 a BGB sind Mindestunterhalt und Kinderfreibetrag miteinander verknüpft. Dadurch lässt sich für Berechtigte mehr Kindesunterhalt beziehen. Bei Unterhaltsverpflichteten kann dies aber Auswirkungen auf den zu verbleibenden Selbstbehalt haben. Bei dynamischen Unterhaltstiteln tritt die Wirkung entsprechend sofort ein.

Die Erhöhung von Kindesunterhalt kann zusätzlich auch eine notwendige Anpassung des zu beziehenden Ehegattenunterhalts nach sich ziehen.

Für Januar 2016 wurde bereits eine weitere neue Düsseldorfer Tabelle 2016 angekündigt

Wir überprüfen Ihre derzeitige Unterhaltssituation gerne und beraten Sie im Hinblick auf eine mögliche Abänderung von bestehenden Unterhaltstiteln.

Bei weiteren Fragen hierzu rufen Sie Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Middendorf an unter 0911/979 13 53 oder senden ihm eine Email an middendorf@st-anwalt.de.

 

Nächtliches Verschließen der Haustüre bei einem Mehrfamilienhaus

Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-13  S 127/12) hatte sich unlängst mit der Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschäftigen, indem die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen hatten, ihre Hausordnung dahingehend zu ändern, dass die Haustür in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr verschlossen zu halten ist. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 12.05.2015 nunmehr statt gegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Herbeiführung einer Regelung zum Verschließen der Haustür in der Nacht keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, da mit dem Abschließen der Haustür eine erhebliche Gefährdung aller Wohnungseigentümer und ihrer Besucher sowie der Mieter gegeben ist. Gerade bei Paniksituationen wenn Feuer ausgebrochen ist, kann nicht sichergestellt werden, dass jeder Hauseigentümer oder Besucher bei der Flucht einen Schlüssel parat hält und damit eine verschlossene Haustür zu einer tödlichen Falle werden kann. Daher hat das Sicherheitsbedürfnis durch eine geschlossene Haustür hierhinter zurückzustehen.

 

Das Gericht führte in seiner Entscheidung auch aus, dass auch Regelungen in Mietverträgen, wonach die Haustür zur Nachtzeit zu verschließen ist, unzulässig sind und verwies insoweit auf Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 15.04.2005, Az. 33 C 1726/04-13 und des Landgerichts Köln, Urteil vom 25.07.2013, Az. 1 S 201/12.

 

Das Gericht verwies auf besondere Schließsysteme für Haustüren, die sowohl das Sicherheitsbedürfnis einer geschlossenen Tür berücksichtigen als auch die ungehinderte Fluchtmöglichkeit aus dem Haus.

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Fristlose Kündigung nach sexueller Belästigung der Nichte einer Arbeitskollegin wirksam

Das Landesarbeitsgericht Hessen hielt gemäß Urteil vom 21.02.2014 eine fristlose Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der durch anzügliche Nachrichten die minderjährige Nichte einer Arbeitskollegin sexuell belästigt hatte, für wirksam. Der Mann war in einer Kulturhalle einer Stadt angestellt. In dieser Halle treten auch Schul- und Kindergartengruppen auf. Der Arbeitnehmer hatte der 12-Jährigen über Facebook äußerst anzügliche Nachrichten mit sexuellem Bezug gesendet. Das Mädchen teilte diese Äußerung ihrer Tante mit, welche auch an derjenigen Arbeitsstelle tätig war. Dem Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt.

Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Denn die privaten Nachrichten haben einen betrieblichen Bezug aufgewiesen, indem die Kollegin mit der Minderjährigen verwandt war. Daneben kommt der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt. Die nachfolgende Berufung wurde durch das Landesarbeitsgericht Hessen zurückgewiesen. Dabei wurde das Urteil des Erstgerichts bestätigt und das Berufungsgericht sah sogar eine sexuelle Belästigung als erwiesen an, was an sich bereits einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt.

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Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlung kommen beim Mindestlohn nicht zur Anrechnung

Gemäß Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.03.2015 sind ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung an den Arbeitnehmer nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen.

Das Arbeitsgericht hatte über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung zu befinden, mit welcher der Arbeitgeber eine Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses erreichen wollte, um eine solche Anrechnung erreichen zu können.

Der Arbeitnehmer war zu einem Stundenlohn von jeweils 6,44 € beim Arbeitgeber beschäftigt. Daneben erhielt er ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Der Arbeitgeber sprach die Änderungskündigung aus und bot gleichzeitig an, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Vergütung in Höhe von 8,50 € pro Stunde weitergeführt wird, jedoch das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung wegfielen.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die ausgesprochene Änderungskündigung unwirksam war. Denn der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Gegenleistung für die Arbeit des Arbeitnehmers darstellen. Zusätzliches Urlaubsgeld oder an die reine Dauer der Betriebszugehörigkeit gebundene Jahressonderzahlungen dienen gerade nicht diesem Zweck. Durch die Änderungskündigung wäre damit eine insoweit unzulässige Anrechnung erfolgt. Daher war diese als rechtsunwirksam anzusehen.

Das Arbeitsgericht hat die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie dieser  bisher in der Kommentarliteratur streitig behandelten Frage durch ein oberes Fachgericht geklärt werden wird.

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Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten bei leicht vermeidbarer Strafanzeige. Eine vorherige Befragung kann den Sachverhalt ebenfalls aufklären.

Zeigt ein Arbeitgeber einen seiner Arbeitnehmer an, so kann er verpflichtet sein, die Kosten des Strafverteidigers seines Mitarbeiters zu tragen, wenn die durch das Arbeitsgericht Köln im Urteil vom 18.12.2014, Az.: 11 Ca 3817/14, aufgezeigten Voraussetzungen vorliegen.

Der Arbeitnehmer war bei einem Werttransportunternehmen beschäftigt gewesen und hatte einen Geldschein mit dem Verdacht auf Falschgeld bei der Polizei überprüfen lassen. Nach Rückerhalt ließ der Arbeitnehmer sich die Rückgabe des Geldes an den Arbeitgeber nicht quittieren. Dieser konnte dann den Verbleib des Scheines nicht nachvollziehen und erstattete Strafanzeige gegen den Mitarbeiter. Zuvor wurde der zwischenzeitlich ehemalige Arbeitnehmer nicht angehört. Das nachfolgende Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Arbeitnehmer hatte einen Strafverteidiger beauftragt.

Der Mitarbeiter verlangte die dafür entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nun als Schadensersatz vom Arbeitgeber. Diese wurden dem dortigen Kläger durch das Arbeitsgericht zugesprochen: Grundsätzlich kann zwar auch ein vergeblicher Anzeigenerstatter nicht in jedem Fall zur Zahlung verpflichtet sein. Dies folgt bereits einem Grundsatz  des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1985. Im Arbeitsverhältnis gelten jedoch weitere Voraussetzungen. Die Arbeitsvertragsparteien haben einander besondere Fürsorgepflichten, nach denen sich gegenseitig nicht grundlos Nachteile zugefügt werden dürfen. Der Arbeitgeber hätte hier als einfachstes Mittel den Arbeitnehmer befragen können und hätte so ggf. den Sachverhalt aufklären können.

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