Bei einer Verspätung des Zuges um mehr als 60 Minuten haben Reisende Anspruch auf Rückerstattung von 25% des Reisepreises. Auch muss die Bahn die Reisenden mit Essen und Getränken in angemessenem Umfang zur Dauer der Verspätung versorgen. Bei einer Verspätung von mehr als 120 Minuten haben die Reisenden Anspruch auf Rückerstattung von 50% des Reisepreises. Für Sondertickets wie z.B. Monats- oder Wochenkarten gelten abweichende Regelungen.

Stranden Reisende abends auf Bahnhöfen ohne Anschlussverbindung, so haben sie Anspruch gegenüber der Bahn auf Erstattung von Taxikosten bis zu einem Betrag in Höhe von 80,00 €.

In jedem Fall sollten sich die Reisenden die Verspätung am Bahnhof schriftlich bestätigen lassen. An den Service-Points erhalten sie auch das Fahrgastrechte-Formular.

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Zum heutigen Tag tritt die Änderung im Verbraucherrecht in Kraft. Wer ab heute Waren zum Beispiel im Versandhandel oder online bestellt, hat zwar weiterhin 14 Tage Zeit, um zu widersprechen und die Waren zurück zu senden. Allerdings ist es jetzt nicht mehr ausreichend, wenn man die Ware einfach kommentarlos zurückschickt, sondern man muss nun aktiv den Widerspruch erklären.

Auch sind die Versender ab heute berechtigt von den Bestellern zu verlangen, dass sie die Kosten der Rücksendung tragen müssen. Viele große Versandunternehmen haben aber bereits angekündigt, dass sie auch weiterhin die Versandkosten vollständig übernehmen und den Paketen entsprechende Widerspruchsformulare beifügen, die der Besteller dann nur einfach ausfüllen muss.

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Manche Urteile verlieren einfach auf die Jahre nichts von ihrer Aktualität. So hat das LG Düsseldorf in seinem Urteil schon im Jahre 1960, Az. 12 S 132/60 entschieden, dass der Mieter bei längerer Abwesenheit z.B. im Urlaub verpflichtet ist, den Wohnungsschlüssel an den Vermieter auszuhändigen, wenn er sonst keine andere Vertrauensperson hat, die er mit der regelmäßigen Kontrolle der Wohnung beauftragen kann, um so seiner Obhutspflicht für die Wohnung auch während seiner Abwesenheit nachzukommen.

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Ab heute beginnt für Punktesünder in Flensburg eine neue Zeitrechnung. Zum 01.05.2014 tritt der neue Bußgeldkatalog in Kraft.

Die alten Punkte werden, sofern Sie nicht wegen Ablauf der Tilgungsfrist zu löschen sind, nach einem bestimmten Schema en bloc in neue Punkte umgerechnet.

Auch das frühere „Mitschleppen“ von Punkten, wenn innerhalb der Tilgungsfrist eine neue Ordnungswidrigkeit begangen wurde, gehört zum Glück der Vergangenheit an und lässt kontinuierliche Täter aufatmen. Jeder Verstoß wird jetzt nach Ablauf der Tilgungsfrist gelöscht, egal ob ein neuer Verstoß in der Zwischenzeit begangen wurde oder nicht. Dafür wurden die Tilgungsfristen etwas erhöht und liegen jetzt bei mindestens 2,5 Jahren.

Einige Verstöße werden jetzt gar nicht mehr mit Punkten geahndet, wie zum Beispiel der Verstoß gegen die Umweltplakette.

Insgesamt gibt es für die einzelnen Verstöße nur noch maximal 3 Punkte. Der Führerschein ist dann aber jetzt schon mit 8 Punkten statt bisher 18 Punkten weg.

Mal schauen, was das neue System so bringt.

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Das AG München hat in seinem Urteil vom 07.06.2013, Az. 411 C 4836/13 entschieden, dass es einem Mieter nicht verwehrt werden darf, an der Hauswand zu seinem Balkon eine Markise als Sonnenschutz anzubringen. Der Vermieter muss die hierzu erforderliche Zustimmung erteilen.

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Das OLG Frankfurt/Main hat in seinem Urteil vom 09.01.2014, Az. 1 U 26/13, entschieden, dass ein Mobilfunkunternehmen nicht berechtigt ist, für die Versendung der Mobilfunkrechnung per Post anstatt des online-Abrufes Gebühren in Rechnung zu stellen. Auch darf das Unternehmen den Kunden nicht verpflichten, für die SIM-Karte ein Pfand zu zahlen als pauschalierten Schadenersatz, wenn die Karte nach Vertragsschluss nicht binnen 3 Wochen zurück gegeben wird.
Zugrunde lag ein Fall der Drillisch Telecom GmbH, die für die Versendung der Rechnung per Post Gebühren in Höhe von 1,50 € berechnete und für die SIM-Karte ein Pfand von 29,65 €.

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Das AG Frankfurt a.M.- hat in seinem Urteil entschieden, dass es grob fahrlässig ist, die Wohnung während des Betriebes der Waschmaschine für 4,5 Stunden zu verlassen. Kommt es dann zu einem Wasserschaden, so hat die Versicherung gemäß der Entscheidung des Gerichts für den entstandenen Schaden nicht einzustehen.

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Das OLG Hamm hat dem Halter eines Pkw Schadenersatz zugesprochen, nachdem das Auto beim Durchfahren eines Schlagloches auf der BAB 52 beschädigt wurde. Nach der Ansicht des Gerichts hat das Land NRW hier seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil das Schlagloch durch eine vom Land NRW zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle entstanden sei. Das OLG Hamm bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Essen.

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Ausweislich eines Beschlusses des OLG München vom 17.09.2013 – Az. 10 U 2166/13 tritt bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem Quad die Betriebsgefahr des Pkw völlig hinter der des Quad zurück. Das Gericht begründet dies mit der Instabilität des Quad, so dass deren Betriebsgefahr wesentlich höher anzusetzen ist als die eines Pkw. Folge ist nach der Ansicht der Münchner Richter eine Alleinhaftung des Quad.

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Wie der BGH in seinem Urteil vom 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12 entschieden hat, haftet der Inhaber eines Internetanschlusses nicht automatisch für das unberechtigte Filesharing eines volljährigen Familienangehörigen. Eine Haftung besteht nur, so der BGH, wenn der Anschlussinhaber Anhaltspunkte für das Filesharing hatte. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn in der Vergangenheit schon einmal eine Abmahnung erfolgt war.

Der beklagte Familienvater musste daher, nachdem er ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, nicht die eingeklagten Abmahnkosten zahlen.

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